Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 25
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Ein­lei­tung
I.Vor­ge­schichte
II.Die Über­prue­fung der Beiden Postu­late vom 15. November I978
III.Die Schwer­punkte der Gesetzes Vor Lage
1.Die bis­he­rigen Ände­rungen des AHV-Gesetzes
2.Bei­be­hal­tung des Sys­tems der inte­grierten Renten
3.Die Über­prü­fung des ganzen AHV-Gesetzes auf Revisionsbedürftigkeit
IV.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln der Gesetzesvorlage
Zu Art. 2 Abs. 2
Zu Art. 3
Zu Art. 5 Abs. 1
Zu Art. 6
Zu. Art. 7
Zu Art. 8 bis
Zu Art. 9
Zu Art. 10
Zu Art. 11
Zu Art. 12
Zu Art. 15
Zu Art. 16
Zu Art. 19
Zu Art. 22
Zu Art. 23
Zu Art. 24
Zu Art. 25
Zu Art. 25 bis
Zu Art. 27
Zu Art. 29
Zu Art. 34 bis
Art. 36 Abs. 2
zu litd. d
Zu Art. 38 Abs. 4
Zu Art. 43
Zu Art. 46
Zu Art. 46 bis
Zu Art. 49
Zu Art. 49 ter
Art. 52 Abs. 2
Zu Art. 54
Zu Art. 56 und 56 bis
Zu Art. 56 Abs. 3
Zu Art. 57 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 4
Zu Art. 63 bis
Zu Art. 64
Zu Art. 64 bis
Zu Art. 64ter
Zu Art. 65 Abs. 3 und 4
Zu Art. 66 Abs. 1
Zu Art. 67 bis
Zu Art. 68 Abs. 1
Zu Art. 73 Abs. 1
Zu Art. 75
Zu Art. 76
Zu Art. 77 bis Abs. 2
Zu Art. 77 quater
Zu Art. 79 Abs. 5
Zu Art. 80
Zu Art. 82 Abs. 1 und 3
Zu Art. 82 bis bis 82 quinquies
Zu Art. 83
Zu Art. 83 bis
Zu Art. 83 ter
Zu Art. 84
Zu Art. 86
Zu Art. 87
Zu Art. 88
Zu Art. 89
Zu Art. 92
Zu Art. 93
Zu Art. 97
Zu Art. 97 bis
Zu Art. 98
Zu Art. 99
Zu Art. 99 ter
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
V.Koor­di­na­tion der Revi­sion des AHV- und Iv-Gesetzes
VI.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend  die Abänderung des Gesetzes; über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung
 
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Vaduz, 2. Juni 1981
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unterbreiten.
I.Vorgeschichte
In ihrer Sitzung vom 13. Juli 1976 beschloss die Regierung, den Verwaltungsrat der AHV zu beauftragen, die Vorbereitung für die: Durchführung der 7. liechtensteinischen AHV-Revision ent-
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sprechend der 9. AHV-Revision in der Schweiz in die Hand zu nehmen und Bericht und Antrag zu erstatten. Mit Schreiben vom 29. November 1978 präzisierte die Regierung den Auftrag an den Verwaltungsrat dahingehend, dass auf der Basis eines Rechtsvergleiches mit der schweizerischen AHV-Revision die Durchführung einer Generalrevision der liechtensteinischen AHV- und IV-Gesetzgebung zu überprüfen sei. Die 9. AHV-Revision trat dann in der Schweiz am 1. Januar 1979 in Kraft.
Aml5. November I978 reichten die Abgeordneten Dr. Peter Marxer, Armin Meier, Josef Biedermann, Dr. Gerard Batliner, Noldi Frommelt, Hilmar Ospelt und Dr. Ernst Büchel beim Landtag ein Postulat ein, womit die Regierung eingeladen wurde, die in Gesetz und Verordnung verankerte Organisationsstruktur der drei Sozialversicherungsanstalten AHV-IV-FAK einer Prüfung zu unterziehen und dem Landtag entsprechende Gesetzesvorschläge zur Neuorganisation zu unterbreiten.
Ebenfalls am 15. November I978 reichten die Abgeordneten Alfons Schädler, Dr. Franz Beck, Franz Oehri, Werner Gstöhl und Ludwig Seger beim Landtag ein Postulat ein, womit die Regierung eingeladen wurde, die nötigen Abänderungen des AHV-Gesetzes vorzunehmen, um nicht nur Hilflosenentschädigung bei schwerem Grade von Hilflosigkeit, sondern auch bei leichterem und mittlerem Grade zu ermöglichen.
In seiner Sitzung vom 11. Dezember 1978 erklärte der Landtag die beiden Postulate als erheblich und überwies sie zur Prüfung an die Regierung.
Der Verwaltungsrat der AHV befasste sich in der Folge mit den Vorbereitungen für die Aenderung des liechtensteinischen AHV--
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Gesetzes. Mit dem Schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern wurden die erforderlichen Vorabklärungen getroffen. Als weitere Entscheidungsgrundlage wurde Herr Dr. Werner Gysin, Zürich, ersucht, eine versicherungstechnische Ueberprüfung der Alters- und Hinterlassenenversicherung des Fürstentums Liechtenstein vorzunehmen. Die Expertise lag am 26. Februar 1980 vor. Weitere Entscheidungsgrundlagen wurden von Dr. Frank Weiss, Basel, ausgearbeitet. Herr Dr. Weiss stellte sich dann in der Folge dem Verwaltungsrat der AHV-Versicherung als Experte während des ganzen Revisionsverfahrens zur Verfügung.
Nachdem verschiedene Vorfragen auf Antrag des Verwaltungsrates von der Regierung entschieden worden waren, konnte der Verwaltungsrat der AHV die umfassende Revision der AHV-Gesetzgebung an die Hand nehmen. Die Revisionsvorschläge wurden von einer Arbeitsgruppe bestehend aus dem Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Direktor der Anstalten und den Abteilungsleitern der Anstalt, sowie dem beigezogenen Experten, Herrn Dr. Frank Weiss, ausgearbeitet. Mit Schreiben vom 19. November 1980 unterbreitete der Verwaltungsrat der AHV der Regierung den Vorschlag für die Gesetzesrevision. Die Regierung befasste sich in der Folge in mehreren Sitzungen mit dem Vorschlag des Verwaltungsrates. In ihrer Sitzung vom 3. Februar 1981 genehmigte die Regierung den Vernehmlassungsentwurf und beschloss, den Entwurf den Verbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband, der Liechtensteiner Bauernverband, die Gewerbegenossenschaft für das. Fürstentum Liechtenstein, die Liechtensteinische Industriekammer der Verein der liechtensteinischen Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte e.V., der Verein Liechtensteiner Rechtsanwälte und die Arbeitsgruppe für die Frau nahmen die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. In den meisten Stellungnahmen wurden gegen den vorgelegten Entwurf für die
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Revision des AHV-Gesetzes keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Von Seiten der Arbeitsgruppe für die Frau wurden Anregungen unterbreitet, welche erst bei der nächsten Revision des AHV-Gesetzes berücksichtigt werden können. Im Frühjahr 1981 nahm die Regierung das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zur Kenntnis. Die Abänderungsvorschläge der Verbände wurden mit dem Verwaltungsratspräsidenten, dem Direktor der Anstalt und dem Experten nochmals eingehend überprüft. Einige wenige Probleme mussten dann anschliessend noch durch den Verwaltungsrat unter Beizug des Experten genauer abgeklärt werden.
So wurde z.B. auf Antrag der Gewerbegenossenschaft die Notwendigkeit einer Anpassung der degressiven Beitragsskala für selbständig Erwerbende überprüft. Die Ueberprüfung führte zum Ergebnis, dass zur Zeit eine generelle Anpassung weder erforderlich noch kurzfristig möglich ist. Eine Neuerung ergab sich nur in der Frage des Beitragsbeginns (siehe Kommentar zu Art. 36 Abs. 2).
In ihrer Sitzung vom 2. Juni 1981 genehmigte die Regierung den Entwurf des Gesetzes und beschloss, ihn mit dem Bericht dem Hohen Landtag zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Die folgenden Ausführungen dieses Berichtes sind im wesentlichen mit dem Bericht des Verwaltungsrates der AHV identisch.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1981 / 066