Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 48
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Ein­lei­tung
I.Vor­ge­schichte
II.All­ge­meines
III.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Revisionsvorschlägen
Zu Art. 2
Zu Art. 7
Zu Art. 13
Zu Art. 14
Zu Art. 14 bis
Zu Art. 15, Abklärungsstellen
Zu Art. 29 Abs. 2
Zu Art. 33
Zu Art. 35 Abs. 2
Zu Art. 36
Zu Art. 38
Zu Art. 41
Zu Art. 43
Zu Art. 44 Abs. 2 lit c und d und Abs. 3
Zu Art. 45
Zu Art. 46
Zu Art. 47
Zu Art. 48
Zu Art. 49
Zu Art. 53 Abs. 1 und 2
Zu Art. 54
Zu Art. 56 Abs. 1
Zu Art. 60 Abs. 3
Zu Art. 61 Abs. 3
Zu Art. 62 Abs. 2
Zu Art. 64 Abs. 1 und 2
Zu Art. 65 Abs. 2 und 3
Zu Art. 66 Abs. 2
Zu Art. 67 Abs. 1 und 4
Zu Art. 68 Abs. 1 und 3
Zu Art. 70
Zu Art. 73
Zu Art. 75 Abs. 2 und 3
Zu Art. 77
Zu Art. 81 Abs. 1 und 2
Zu Art. 82
Zu Art. 84 Abs. 2 und 3
IV.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
 
1
Vaduz, 8. September 1981
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Invalidengesetzes zu unterbreiten.
I.Vorgeschichte
Am 23. August 1978 überreichte der Liechtensteinische Invalidenverband der Regierung ein vom Zentralsekretär des Schweizerischen Invalidenverbandes, Herrn Dr. Manfred Fink, ausgearbeites Gutachten. Im Gutachten wurde ein Rechtsvergleich zwischen der schweizerischen und der liechtensteinischen Invalidenversicherung gezogen. In ihrer Sitzung vom 12. September 1978 nahm die Regierung dieses Gutachten zur Kenntnis und beauftragte das Ressort Sozialwesen, die Modalitäten für die Abänderung des IV-Gesetzes abzuklären.
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Aufgrund dieser Vorabklärungen beschloss die Regierung in ihrer Sitzung vom 28. November 1978, den Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK - Anstalten zu beauftragen, aufgrund des vorliegenden Rechtsvergleiches Vorschläge zur Revision des Invalidengesetzes zu unterbreiten.
Der Verwaltungsrat nahm die Arbeiten zur Revision des Invalidengesetzes zu Beginn des Jahres 1979 in Angriff. Zu den generellen Beratungen zog der Verwaltungsrat den Präsidenten der IV-Kommission, Funktionäre des Invalidenverbandes und Vertreter der Verwaltung bei. Als Experte bei der Revision des Invalidengesetzes stellte sich Herr Dr. Frank Weiss, Arlesheim, zur Verfügung.
Auf der Grundlage dieser Vorberatungen arbeitete ein Ausschluss, welchem der Präsident des Verwaltungsrates Dr. Rony Frick, der Direktor der Anstalt lic. rer. pol. Gerhard Biedermann, der Experte Dr. Frank Weiss und der Abteilungsleiter Hugo Ritter angehörten, den Entwurf des Gesetzes aus. Der Entwurf wurde dann vom Verwaltungsrat unter Beizug des Präsidenten der IV-Kommission und Funktionären des Invalidenverbandes nochmals überarbeitet.
Die Abänderung des Invalidengesetzes musste in Koordination mit der Abänderung des AHV-Gesetzes erfolgen. Die beiden Vorlagen müssen insbesondere aus verwaltungstechnischen Gründen eng verkoppelt werden. Dabei wurde der Revision des AHV-Gesetzes die Priorität eingeräumt.
In seiner Sitzung vom 21. Mai 1981 genehmigte der Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK den Vorschlag für die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung. In der Folge
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wurde der Entwurf der Regierung übermittelt. Die Regierung behandelte den Entwurf in mehreren Sitzungen. In der Sitzung vom 9. Juni 1981 genehmigte die Regierung den Entwurf nach erster Lesung und beschloss, ihn in die Vernehmlassung zu geben. Dem Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband, der Liechtensteinischen Industriekammer, der Gewerbegenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein, dem Liechtensteiner Bauernverband, dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband, der Arbeitsgruppe für die Frau, dem Verein für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein, dem Liechtensteinischen Invalidenverband und dem Liechtensteinischen Aerzteverein wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die angeschriebenen Organisationen begrüssten einhellig den Vernehmlassungsentwurf. Der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband regte an, bei einer künftigen Revision des Invalidengesetzes die Frage zu überprüfen, ob eine IV-Rente nicht schon ab einer Invalidität von mehr als 25% gewährt werden könnte. Die Liechtensteinische Industriekammer erachtet es als besonders wichtig, dass bei der praktischen Durchführung des Gesetzes Missbräuche ausgeschaltet werden.
Nachdem das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bereits vom Landtag verabschiedet wurde, konnte der Entwurf in der Folge endgültig bereinigt werden. Die Artikel 5, 9, 23 und 36 wurden dem AHV-Gesetz in der neuen Fassung angepasst. In ihrer Sitzung vom 8. September 1981 genehmigte die Regierung die Gesetzesvorlage in der nachstehenden Fassung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1982 / 014