Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 64
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Ein­lei­tung
I.Begrün­dung
II.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den  Hohen Landtag
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
 
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Vaduz, 6. Oktober 1981
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abãnderung des Gesetzes Ober die Gewährung von Blindenbeihilfen zu unterbreiten.
I.Begründung
Wie der Verwaltungsrat der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Regierung mit Schreiben vom 2. Oktober 1981 mitteilt, ist der Liechtensteinische Invalidenverband mit dem
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Ersuchen an den Verwaltungsrat gelangt, gleichzeitig mit der bevorstehenden Anpassung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung die Blindenbeihilfen ebenfalls in die Anpassung an die Teuerung miteinzubeziehen. Der Verwaltungsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung befasste sich in seiner Sitzung vom 1. Oktober 1981 mit dem Antrag des Invalidenverbandes und beschloss, der Regierung Antrag auf Anpassung der Blindenbeihilfen zu stellen.
Die Blindenbeihilfen wurden letztmals auf den 1. Januar 1980 erhöht. In der Zwischenzeit hat die Teuerung mehr als 10 Prozent erreicht. Die Regierung kann sich deshalb dem Vorschlag des Verwaltungsrates anschliessen und befürwortet daher eine Erhöhung der Blindenbeihilfe um Fr. 30.- für Vollblinde und um Fr. 15.- für praktisch Blinde. Die Blindenbeihilfen erhöhen sich somit von Fr. 290.- auf Fr. 320.- für Vollblinde und von Fr. 160.- auf Fr. 175.- für praktisch Blinde.
Nach Artikel 10 des Gesetzes werden die Aufwendungen Mir Blindenbeihilfen vom Staat getragen. 1980 wurden durchschnittlich 20 Anspruchsberechtigten Fr. 51'260.-- Blindenbeihilfen gewahrt. Die vorgeschlagene Erhöhung der Blindenbeihilfen bringt Mehrausgaben für den Staat in der Höhe von ca. Fr. 5'500.--.
Die Anpassung der Blindenbeihilfen bedingt die Abänderung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Ober die Gëwãhrung von Blindenbeihilfen gemäss nachstehender Regierungsvorlage.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1982 / 007