Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabenpflicht
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Vaduz, 22. Oktober 1981
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabenpflicht zu unterbreiten.
Die verschiedenen abgabenrechtlichen Bestimmungen bezüglich des Landesfürsten und seiner Vermögens Substrate sind gegenwärtig sehr unterschiedlich geregelt. Es mangelt an Uebersicht. Die Regelungen erfolgten bisher durch Gesetz, durch einfachen Landtagsbeschluss, durch Regierungsbeschluss oder durch Verfügung des betreffenden Aemter. Für verschiedene Beschlüsse und die abgabenmässige Praxis in einzelnen Bereichen fehlt es, so gerechtfertigt die Befreiung materiell ist, an der formellen
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gesetzlichen Verankerung. Aus rechtsstaatlichen Gründen drängt sich daher eine generelle, übersichtliche und einwandfreie abgabenrechtliche Regelung auf. Dabei sind die verfassungsmässige Organstellung des Landesfürsten als Staatsoberhaupt, die bedeutsamen dauernden Aufwendungen, die dem Fürsten aus seiner Stellung erwachsen, zu berücksichtigen. Es sind daher übergeordnete staatspolitische Gründe, die, wie schon bisher, eine Befreiung von der Abgabenpflicht als geboten erscheinen lassen. Der Erbprinz soll ebenso von den Abgaben befreit sein. In der konstitutionellen Erbmonarchie kommt dem Erbprinzen als Thronfolger (Art. 3 der Verfassung) eine besondere Rolle zu. Dieses Gesetz geht davon aus, dass der Erbprinz sich primär auf seine künftige Aufgabe vorbereitet, gegebenenfalls innerhalb der fürstlichen Familie verschiedene Tätigkeiten (z.B. repräsentative Funktionen, wie auch solche der Betreuung des fürstlichen Vermögens und der Kulturgüter) übernimmt, jedoch nicht gleich einem Privatmann einer zivilen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Es handelt sich hier also nicht um neue Befreiungen von der Abgabenpflicht, sondern um die einheitliche gesetzesmässige Verankerung der bereits bestehenden verstreuten abgabenrechtlichen Regelungen und Praktiken.