Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 71
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Ein­lei­tung
I. style="color:#858A8F"Kein Titel
II. style="color:#858A8F"Kein Titel
III. style="color:#858A8F"Kein Titel
Kom­mis­si­ons­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Landtagskommission
zur Beratung der Gesetzesvorlage betr. die Schaffung eines Gesetzes über das Meliorationswesen (Meliorationsgesetz)
 
1
Vaduz, 22. Oktober 1981
 
 
Die in der Landtagssitzung vom 3. Dezember 1980 bestellte Kommission zur Beratung der Gesetzesvorlage betr. die Schaffung eines Gesetzes über das Meliorationswesen, bestehend aus den Herren
Landtagsabgeordneter Georg Gstöhl, Balzers, als Vorsitzender
Landtagsabgeordneter Dr. Ernst Büchel, Gamprin
Landtagsabgeordneter Noldi Frommelt, Schaan
Landtagsabgeordneter Hermann Hassler, Schellenberg
Landtagsabgeordneter Elias Nigg, Balzers
hat die Regierungsvorlage in mehreren Sitzungen beraten und umgearbeitet und unterbreitet dem Landtag eine Kommissionsvorlage.
An den Sitzungen nahmen teil die Herren
Regierungsrat Dr. Walter Oehry, Ressortinhaber
Dipl. Ing. Ernst Ospelt, Schriftführer
Dr. Herbert Wille, juristischer Berater und Redaktor
2
Die Herren Prof. Theo Weidmann, Andelfingen und Rechtsanwalt lic.jur. Walter Matt, Mitglieder der Beschwerdekommission für Meliorationen, wurden von der Kommission angehört.
Zur Umarbeitung der Regierungsvorlage wurde eine Subkommission gewählt, bestehend aus den Abgeordneten
Georg Gstöhl, Balzers, Vorsitzender, und
Dr. Ernst Büchel, Rechtsanwalt, Gamprin.
Zu dieser Kommission wurde Dr. Herbert Wille als juristischer Berater und Redaktor zugezogen.
I.
Die Kommission hat die Regierungsvorlage von Grund auf einer Ueberarbeitung unterzogen. Sie ist dabei materiell der Regierungsvorlage gefolgt, doch hat sie eine andere Systematik gewählt. Sie hielt aus Gründen, die der Verständlichkeit des Gesetzes dienen, dafür, die Gesetzesbestimmungen in der zeitlichen Abfolge einer Bodenverbesserung, d.h. von deren Beginn bis zu deren Ende, zu reihen.
Es werden in diesem Bericht nur schwerpunktmässig die Bereiche herausgegriffen, in denen die Kommissionsvorlage wesentlich von der Regierungsvorlage abweicht. Die einzelnen Bestimmungen werden nicht kommentiert, da sie, wie die Kommission glaubt, genügend aussagekräftig und verständlich sind. Die Kommission legte grossen Wert darauf, die Gesetzesbestimmungen so verständlich wie möglich abzufassen.
3
Artikel 39 der Regierungsvorlage wurde fallengelassen. Diese Rechtsmaterie ist bereits im Sachenrecht geordnet. Er beinhaltete nämlich sachenrechtliche Bestimmungen. Wie aus Artikel 70 Ziff. 1 Regierungsvorlage zu entnehmen ist, hätte er die Artikel 274 bis 276 in der Fassung des Gesetzes LGBI. 1944 Nr. 19 ersetzen sollen. Die Kommission hat einen Artikel 39 geschaffen, der den Intentionen des Artikels 39 der Regierungsvorlage entgegenkommt. Da der Bezug des Artikels 39 der Regierungsvorlage zum Sachenrecht weit grösser ist als dies etwa bei den in Artikel 71 der Kommissionsvorlage in lit. a aufgehobenen Artikel 124 bis 140 des Sachenrechts der Fall ist, kann diese Rechtsmaterie mit guten Gründen im Sachenrecht verbleiben.
LR-Systematik
2
21
214
LGBl-Nummern
1982 / 020