Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 77
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.All­ge­meine Revi­sion der Gebührenansätze
II.Anpas­sung von Grundbuchgebühren
III.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung  an den  Hohen Landtag
zur  Gesetzesvorlage über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren
 
1
Vaduz, 3. November 1981
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
die Regierung beehrt sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten, der die Ermässigung bestimmter Grundbuchgebühren zum Gegenstand hat.
I.Allgemeine Revision der Gebührenansätze
Die dem Staat aufgrund von Gesetzen, Verträgen, Verordnungen und Regierungsbeschlüssen zufliessenden Einnahmen aus Gebühren, Taxen, Kostenanteilen und gebührenähnlichen Abgaben wurden im Verlaufe des Jahres 1981 einer systematischen Prüfung unterzogen. Aufgrund der Erhebungen
2
hat sich gezeigt, dass die unter der Sammelgruppe der "Entgelte" zusammengefassten Einnahmen im Jahre 1980 immerhin einen Ertrag von 32,6 Mio Franken oder von rund 16 Prozent der Gesamteinnahmen einbrachten. Der grösste Teil der Einnahmen aus dieser Ertragsgruppe resultiert indessen aus den Gebühren und Taxen, welche im Post- und Fernmeldebereich für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden. Bei Ausscheidung dieser Erlöse und bei Nichtberücksichtigung der aufgrund des in Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzes über die Stempelabgaben erhobenen Gebühren reduziert sich das Ergebnis der Gebühren und Kostenrückerstattungen auf 11,7 Mio Franken im Jahre 1980.
Gebühren, Kostenrückerstattungen, Taxen und ähnliche Einnahmen haben primär den Zweck, Dienstleistungen des Staates und seiner Institutionen kostenmässig zu decken, soweit die Finanzierung dieser Leistungen nicht aus allgemeinen Steuergeldern angezeigt erscheint. Gebühren werden in der Regel für jene Bereiche bevorzugt, bei denen die Dienstleistungen nur einzelnen Gruppen der Bevölkerung zukommen oder bei denen die Kosten von einzelnen Kreisen stärker beansprucht werden. Klassische Beispiele dieser spezifischen Kostenverrechnung stellen die Gebühren und Taxen im Post- und Fernmeldebereich dar, wo eine Finanzierung der Dienste und Einrichtungen über leistungs- und volumenbezogene Gebühren angestrebt wird. Dem gleichen Zweck dienen auch die eigentlichen Verwaltungsgebühren, die Sonderkosten für besondere Aufgabenbereiche ganz oder teilweise abdecken oder ein Aequivalent für Leistungen verschiedener Aemter darstellen, welche von einzelnen Bevölkerungskreisen in unterschiedlichem Ausmass in Anspruch genommen werden.
Ihrer Natur und ihrer Zweckbestimmung nach haben sich die Gebühren nach der Höhe der abzudeckenden, spezifischen Kosten auszurichten. Uebersteigen die Gebühreneingänge längerfristig die entsprechenden Aufwendungen des Staates, so sind die Voraussetzungen für eine Ermässigung der Ansätze gegeben. In gleicher Weise sollten die Gebühren einer Anpassung unterzogen werden, wenn ihre Entrichtung aus sozialpolitischen Momenten für verschiedene Bevölkerungskreise mit besonderen Härten verbunden ist. Ein Grund für den Verzicht auf die Gebührenerhebung
3
kann in jenen Fällen vorliegen, bei. denen das Missverhältnis zwischen Ertrag und Erhebungsaufwand zu einer mangelnden Ergiebigkeit führt, bei denen die staatliche Leistung dem Allgemeincharakter nach aus Steuergeldern zu finanzieren ist oder bei denen ein staatliches Interesse an der Inanspruchnahme der Leistungen besteht.
In Anwendung der vorstehenden Kriterien wird die Regierung im Verlaufe der nächsten Wochen alle Gebühren und Taxen, welche sich auf Verordnungen und Regierungsbeschlüsse stützen, einer eingehenden Prüfung unterziehen und die notwendig erscheinenden Anpassungen in Kraft setzen. Die zur Beschlussfassung beantragte Aenderung von Grundbuchgebühren stellt deshalb nur ein Glied der vorgesehenen Revision der geltenden Gebührenansätze dar. Dabei kann vorausgeschickt werden, dass tragbare und zur Abdeckung von Sonderkosten notwendige Gebühren durchwegs in bisheriger Höhe beibehalten werden.
LR-Systematik
1
17
173