Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 78
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
II.Erläu­te­rung der Gesetzesvorlage
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9 Absatz 1
Zu Artikel 10
III.Auf­he­bung des Land­tags­be­schlusses vom 23. September 1971
IV.Antrag
[Gesetzesvorlage]
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den  Hohen Landtag
zur  Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
 
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Vaduz, 4. November 1981
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds zu unterbreiten.
I.Allgemeines
Das Gesetz vom 20. Oktober 1966 über den Tierseuchenfonds LGBL 1966, Nr. 27. das in der Beitragsleistung konzeptionell den Gesetzen schweizerischer Kantone nachgebildet wurde, da auf Grund des Zollvertrages die schweizerische Tierseuchengesetzgebung in Liechtenstein gilt (LGBL 1979, Nr. 47, Bekanntmachung vom 28. August 1979 betreffend die Neuausgabe
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der Anlage I zum Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, Seite 35, SR Nr. 916.40 ff) ist in manchen Bereichen revisionsbedürftig. Aenderungen drängen sich in materieller und organisatorischer Hinsicht auf. Es sind dies der Einbezug der Bienenseuchen in den Tierseuchenfonds (Artikel 2 Absatz 1), des Bangs und der Rindertuberkulose in die Untersuchungskosten (Artikel 9 Absatz 1 lit. c), die Festsetzung des Höchstbetrags des Tierseuchenfonds auf Fr. 1'000'000.- (Artikel 3) sowie die Festlegung der Zuständigkeit des Veterinäramtes bei der Tierseuchenentschädigung (Artikel B).
Der Entwurf der Regierung zu einer Gesetzesänderung fand im Vernehmlassungsverfahren, das bei den interessierten Verbänden durchgeführt worden ist, Zustimmung. Aenderungsvorschläge wurden in dieser Regierungsvorlage soweit als möglich berücksichtigt. Der Liechtensteiner Bauernverband wünschte, dass der Schätzungskommission auch ein aktiver Viehbesitzer angehören solle. Diesem Vorbringen wird in Artikel 8 lit. a, in dem Sinne Rechnung getragen, dass die Regierung ein fachkundiges Mitglied wählt. Dabei kann Sie einen aktiven Viehbesitzer in die Schätzungskommission bestellen. Dem Aenderungsantrag, wonach die Geschädigten von den endgültig festgesetzten Schätzungssummen nicht mehr abgestuft wie bisher 70 %, 80 % oder 90 % erhalten sollen, konnte die Regierung nicht beipflichten. Sie wollte am bisherigen Entschädigungssystem nichts ändern, da ihr die in Artikel 8 lit. d, des Gesetzes LGBL 1966 Nr. 27, vorgenommene
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Abstufung als sachgerecht erscheint. Aus diesem Grunde konnte auch dem Aenderungsantrag des Braunviehzuchtverbandes nicht entsprochen werden. Er verlangte, dass die Geschädigten von den endgültig festgesetzten Schätzungssummen in allen Fällen 100 % erhalten sollten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1982 / 028