Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1981 / 87
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Ein­lei­tung
1.Unverän­derte Bestimmungen
2. Kreditverwendung
3. Ver­zin­sung Dota­ti­ons­ka­pital Landesbank
4. Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung  an den  Hohen Landtag
zum  Finanz-Gesetz für das Jahr 1982
 
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Vaduz, 17. November 1981
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Herren Abgeordnete,
die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Finanz-Gesetz für das Jahr 1982 zu unterbreiten.
1.Unveränderte Bestimmungen
Mit Ausnahme von Artikel 1 und 1.2 entsprechen die zur Genehmigung vorgeschlagenen Bestimmungen des Finanz-Gesetzes unverändert den für das laufende Jahr geltenden Vorschriften. Für die Besteuerung der natürlichen Personen wird der seit Jahren geltende Ansatz von 70 Prozent der gesetzlichen Einheitssätze zur Festlegung vorgeschlagen. Dies entspricht einem Grundansatz von 0,7 Promille für die Vermögenssteuer und
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und von 1,4 Prozent für die Erwerbssteuer. Auf der Grundlage dieser Steuersätze wird der Landesanteil an der Vermögens- und Erwerbssteuer ein Ergebnis von rund 13,5 Mio Franken einbringen, gegenüber mutmasslichen 12,8 Mio Franken im laufenden Jahr. Im Rahmen des Finanzausgleichs soll den Gemeinden die gleiche prozentuale Beteiligungsquote an den Steuer- und Abgabenerträgen zustehen, welche bereits für das laufende Jahr Anwendung finden wird. Nach dem Gesetz über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen erhalten die Gemeinden einen feststehenden Anteil von zwei Dritteln aus dem Einnahmenergebnis der Kapital-, Ertrags- und Grundstückgewinnsteuer. Darüber hinaus steht den Gemeinden ein jährlich vom Landtag festzusetzender Anteil an den übrigen Steuer- und Abgabenerträgen zu. Der gesetzliche Rahmen für die Beteiligung der Gemeinden an den übrigen Abgabenerträgen bewegt sich zwischen 25 und 35 Prozent. In Anbetracht der erhöhten Ausgabenverpflichtungen des Staates und mit Rücksicht auf die gesamthaft gute Ertrags- und Vermögenslage der Gemeinden stimmte der Landtag bereits für das laufende Jahr einer Festsetzung der Zuteilungsquote auf den gesetzlichen Mindestansatz von 25 Prozent zu. Dieser Ansatz wird auch für das Rechnungsjahr 1982 vorgeschlagen. Er wird den Gemeinden auf der Basis der Ertragsschätzungen einen Finanzierungsbeitrag von 34,3 Mio Franken sichern. Im Jahre 1980 erforderte der Finanzausgleich Mittel in Höhe von 34,2 Mio Franken und im laufenden Jahr werden aufgrund der absehbaren Mehreinnahmen rund 35,2 Mio für die Finanzzuweisungen bereitzustellen sein. Die vorgeschlagene Zuteilungsquote von 25 Prozent für das Jahr 1982 bringt den Gemeinden damit ein praktisch gleichbleibendes Finanzierungsvolumen.
Artikel 4 des Finanz-Gesetzes bildet wie bisher die gesetzliche Grundlage für die auf 4 Prozent begrenzte Besteuerung des von österreichischen Grenzgängern im Lande erzielten Erwerbseinkommen. Die Bestimmungen regeln das nähere Verfahren für die Steuerberechnung und für die Steuerrückerstattung und ergänzen im übrigen die Vorschriften des mit der Republik Oesterreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Aus der Besteuerung der inländischen Arbeitseinkünfte von österreichischen Grenzgängern wird ein Ertrag von 3,0 Mio Fran-
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ken erwartet. Die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 über die Erhebung und Bemessung von Gerichts-, Oeffentlichkeitsregister-, Grundbuch-, Gründungs- und Verwaltungsgebühren sind formell und materiell unverändert in die Gesetzesvorlage übernommen worden. In gleicher Weise lehnen sich die Bestimmungen über Subventionsauszahlungen und den Grundstückerwerb an das geltende Recht an. Nähere Erläuterungen zu diesen Teilbereichen erübrigen sich damit.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1982 / 001