Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 20
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Ein­lei­tung
A.)Ein­lei­tung
B.)die Men­schen­rechts­kon­ven­tion: Ents­te­hungs­ge­schichte, Inhalt, Aus­wir­kungen und Bedeutung
I.Die Ents­te­hungs­ge­schichte der Menschenrechtskonvention
II.Sys­te­matik und Inhalt der Menschenrechtskonvention
III.Aus­wir­kungen und Bedeu­tung der Menschenrechtskonvention
C.)die Rati­fi­ka­tion der Men­schen­rechts­kon­ven­tion Durch Liechtenstein
I.All­ge­meines
II.Die mate­ri­ellen Bes­tim­mungen der Men­schen­rechts­kon­ven­tion und das liech­tens­tei­ni­sche Recht
D.)Antrag
Anhang III:Regierungsvorlage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, das Protokoll Nr. 2 zur Konvention vom 6 Mai 1963 und die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 5. November 1925.
 
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Vaduz, den 1. Juni 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, das Protokoll Nr. 2 zur Konvention vom 6, Mai 1963 und die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 5. November 1925 zu unterbreiten.
A.)Einleitung
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden kurz "Menschenrechtskonvention" oder "Konvention" genannt) und das Protokoll Nr. 2 zur Konvention
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sind am 23. November 1978, dem Tag des Beitritts zum Europarat, durch Liechtenstein unterzeichnet worden. Anlässlich der Unterzeichnung hat die Regierung dem Hohen Landtag einen ersten Bericht betreffend die Menschenrechtskonvention zur Kenntnis gebracht (Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag vom 14. November 1978).
Mit diesem Bericht nun beantragt Ihnen die Regierung, der Menschenrechtskonvention und dem Protokoll Nr. 2 die Zustimmung zu erteilen. Bei der Ratifikation sollen die in den Artikeln 25 und 46 der Konvention vorgesehenen Erklärungen abgegeben werden, durch die Liechtenstein die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung von Individualbeschwerden anerkennt sowie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte akzeptiert. Beide Erklärungen sollen vorerst für eine Dauer von 3 Jahren abgegeben werden. Ferner ist die Anbringung von 5 Vorbehalten zur Menschenrechtskonvention vorgesehen (s. unter Abschnitt C). Ausserdem wird Ihnen mit diesem Bericht, im Hinblick auf die Ratifikation der Konvention, die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 5. November 1925 (LGBl. 1925 Nr. 8) beantragt (s. unter Abschnitt C).
Der vorliegende Bericht gliedert sich in drei weitere Abschnitte. Abschnitt B (S. 3 ff.) gibt Ihnen einen Ueberblick über die Entstehungsgeschichte, den Inhalt und die Bedeutung der Menschenrechtskonvention. Abschnitt C (S. 18 ff) befasst sich in einem ersten Kapitel (S. 18 ff) mit der Bedeutung des Beitritts für Liechtenstein, mit den liechtensteinischen Erklärungen zu Artikel 25 und 46 der Konvention und mit den Auswirkungen der Ratifikation für Liechtenstein. Ein zweites Kapitel (S. 28 ff) stellt die materiellen Bestimmungen der Konvention dem geltenden liechtensteinischen Recht gegenüber und begründet die nach Ansicht der Regierung notwendigen Vorbehalte. Im Abschnitt D (S. 42 ff) finden Sie die dem Landtag gestellten Anträge.