Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung Gerichtlicher Ver- urteilungen
1
Vaduz, 4. August 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Aenderung des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen zu unterbreiten.
Die im Gesetz festgesetzten Wertgrenzen sind Voraussetzung für eine Eintragung in das Strafregister. So sind gemäss Artikel 2 lit. a des Gesetzes strafgerichtliche Verurteilungen, die auf eine Geldstrafe von mehr als 200 Franken lauten, in das Strafregister einzutragen. Die Wertgrenze für Geldstrafen ist, soll sie nicht zu Ungerechtigkeiten führen, den sich ändernden Verhältnissen anzupassen. Namhafte Gründe sprechen für eine Gesetzesänderung. Seit Erlass des Gesetzes ist die Geldentwertung vorangeschritten. Die Strafgerichte müssen demnach innerhalb des Strafrahmens immer höhere Geldstrafen aussprechen, um Aufgabe und Zweck der Strafe erfüllen zu können. Ein Vergleich der neueren Gesetze mit den älteren
2
zeigt, dass neuere Gesetze hinsichtlich der Geldstrafen weit höhere Strafobergrenzen kennen als ältere Gesetze. Die Bemessung der Geldstrafen richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, d.h. der Vermögende wird mit einer höheren und der Mittellose mit einer geringeren Geldstrafe bestraft. Dies hat zur Folge, dass Vermögende bei der gleichen Straftat und dem gleichen Verschulden leichter im Strafregister eingetragen werden und somit als vorbestraft gelten als Mittellose. Die eintragungspflichtigen Geldstrafen führen neben einer Ungleichbehandlung einzelner Straffälliger auch zu einer generellen Kriminalisierung aller Straffälligen. Diesem Umstand kann damit begegnet werden, dass die Wertgrenzen erhöht werden. Es ist auch zu bedenken, dass eine Eintragung im Strafregister für das wirtschaftliche Fortkommen und die Ehre oft schwerer wiegt und einschneidendere Folgen hat als die Strafe selbst.