Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 53
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Anstoss zur Gesetzesrevision
3.Ver­fahren
4.Rechts­fragen
a.Rezep­tion
b.Schwei­ze­ri­sche Elektrizitätsgesetzgebung
c.Expro­pria­ti­ons­ge­setz
d.Ueber­gangs­bes­tim­mungen
5.Ver­nehm­las­sung
a.Vor­be­hal­tene Bes­tim­mungen des PTT-Vertrages
b.Haf­tung des Betriebsinhabers
c.Scha­dens­re­ge­lung, Ver­jäh­rung und freie Beweiswürdigung
d.Straf­be­hörden
6.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur Schaffung eines Elektrizitätsgesetzes
 
1
Vaduz, 5. Oktober 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Elektrizitätsgesetz zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Bericht und Antrag der Regierung vom 17. Dezember 1963 an den Hohen Landtag betreffend die Schaffung eines Elektrizitätsgesetzes heisst es: "Die gegenständliche Regierungsvorlage soll nun ein Instrument darstellen, um auf der Basis der in der Schweiz geltenden einschlägigen Normen ein liechtensteinisches Elektrizitätsrecht zu schaffen. Dementsprechend wurde diese Materie aus dem Gesetz über die Liechtensteinischen Kraftwerke herausgenommen und in Erfüllung des Verfassungsauftrages (Artikel 21) in die Form eines eigenen Elektrizitätsgesetzes gekleidet. Aehnlich wie beim Strassenverkehrsgesetz werden eidgenössische Normen in liechtensteinisches Recht transformiert, so dass von einem eigentlichen liechtensteinischen Elektrizitätsrecht gesprochen werden kann."
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Das Elektrizitätsgesetz vom 28. Dezember 1963, LGBl. 1964 Nr. 45, sieht in Artikel 1 vor, dass für die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen grundsätzlich die in der Schweiz in Kraft stehenden einschlägigen Vorschriften gelten. Dieser Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Anwendbarkeit der einzelnen schweizerischen Vorschriften von der Regierung mit Verordnung kundgemacht werden muss. Da es sich bei den übernommenen schweizerischen Vorschriften um liechtensteinisches Elektrizitätsrecht handelt, obliegt die Vollziehung allein den liechtensteinischen Behörden. Alle Kompetenzen kommen demgemäss der fürstlichen Regierung bzw. den liechtensteinischen Gerichten zu. Die Regierung ist ermächtigt, die Ausübung von Kontrollbefugnissen ausländischen Kontrollstellen zu übertragen. Als solche Kontrollstelle kommt insbesondere das eidgenössische Starkstrominspektorat in Frage, welches solche Funktionen in der Praxis heute schon ausübt.
LR-Systematik
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