Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 57
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Ein­lei­tung
I.Ein­lei­tung
1.Die Präambel
2.Die mate­ri­ell­recht­li­chen Bes­tim­mungen (Art. 1-7)
3.Die Schluss­bes­tim­mungen (Art. 8-14)
III.Die Bedeu­tung der Rati­fi­ka­tion des Uebe­rein­kom­mens durch Liechtenstein
IV.Die Aus­wir­kungen einer Rati­fi­ka­tion des Uebe­rein­kom­mens fuer Liechtenstein
V.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag
betreffend das Europäische Uebereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972
 
1
Vaduz, den 22. Oktober 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Europäische Uebereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 zu unterbreiten.
I.Einleitung
Das Uebereinkommen verfolgt den Zweck, die Regeln bezüglich der Art, wie die Fristen sowohl für den innerstaatlichen wie den internationalen Bereich in den Gebieten des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechtes berechnet werden, europäisch weitestmöglich einheitlichen Bestimmungen zu unterwerfen.
2
Das Uebereinkommen ist bisher von Oesterreich und von der Schweiz ratifiziert und von sieben Staaten unterzeichnet worden. Die Unterzeichnung durch Liechtenstein erfolgte am 22. Oktober 1982. Damit das Uebereinkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Ratifikation durch drei Staaten. Diese Voraussetzung wird mit der Ratifikation des Uebereinkommens durch Liechtenstein erfüllt.
Das Uebereinkommen gliedert sich in eine Präambel, in die Artikel 1-7 mit den materiellrechtlichen Bestimmungen und die Artikel 8-14 mit den Schlussbestimmungen.