Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 59
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Ein­lei­tung
I.Ein­lei­tung
II.Inhalt und Bedeu­tung des Uebereinkommens
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9 und 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15-21
III.Die Bedeu­tung eines Bei­tritts fuer das Fuers­tentum Liechtenstein
IV.Aus­wir­kungen der Rati­fi­ka­tion des Uebereinkommens
V.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend das Europäische Uebereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte vom 6. Mai 1975
 
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Vaduz, den 22. Oktober 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Europäische Uebereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte vom 6. Mai 1974 zu unterbreiten.
I.Einleitung
Seit den Fünfzigerjähren hat der Wunsch nach staatlich gewährleisteter Sicherheit auch bei den Landwirten vermehrt Ausdruck gefunden, nachdem Personen ausserhalb der Landwirtschaft in immer grösserem Ausmass des sozialen Schutzes von Seiten des Staates teilhaftig wurden. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die personell immer schwächer dotierten und teilweise zu Einmann-Betrieben ge--
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wordenen Bauernhöfe keinen als ausreichend empfundenen Schutz mehr bieten konnten und können. Als Ergänzung zur Europäischen Sozialcharta wurde deshalb im Rahmen des Europarates ein Uebereinkommen ausgearbeitet, dass auf die besonderen Bedürfnisse der Landwirte ausgerichtet ist.
Bis heute haben 6 Staaten das Uebereinkommen ratifiziert, und es ist am 17. Juni 1977 in Kraft getreten. Drei weitere Staaten haben das Uebereinkommen unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch Liechtenstein erfolgte am 22. Oktober 1982.