Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 61
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Ein­lei­tung
II.Inhalt und Bedeu­tung des Uebereinkommens
[Artikel 1]
[Artikel 2]
[Artikel 3]
[Artikel 4]
[Artikel 5]
[Artikel 6]
[Artikel 7]
[Artikel 8]
[Artikel 9]
[Artikel 10]
[Artikel 11-13 und 16]
[Artikel 14]
[Artikel 15]
[Artikel 17]
III.Die Bedeu­tung des Uebe­rein­kom­mens fuer Liechtenstein
IV.Die Aus­wir­kungen der Rati­fi­ka­tion des Uebereinkommens
V.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend das Europäische Uebereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge vom 3. Juni 1976
 
1
Vaduz, den 22. Oktober 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Europäische Uebereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge vom 3. Juni 1976 zu unterbreiten.
I.Einleitung
Die heute herrschenden Verhältnisse im Strassenverkehr machen es notwendig, dass die einzelnen Staaten Massnahmen vorbeugender, erzieherischer und strafrechtlicher Art treffen, um die Sicherheit auf der Strasse zu erhöhen. Aufgrund bisheriger Erfahrungen erscheint
2
der Entzug des Führerausweises als eines der erfolgversprechendsten Mittel, um die Fahrzeuglenker zur Disziplin auf der Strasse anzuhalten.
Ein Hauptproblem in diesem Zusammenhang besteht darin, dass ein Führerausweisentzug üblicherweise nur in jenem Staat wirksam ist, welcher ihn angeordnet hat. Damit ist die Möglichkeit der Umgehung dieser Massnahme nicht ausgeschlossen, da die betroffene Person in einem anderen Land einen Führerausweis erwerben, sich eines internationalen Führerausweises bedienen bzw. den in einem anderen Land bereits erworbenen Ausweis weiterbenützen kann, wenn sie sich nicht im Land aufhält, welches den Entzug des Ausweises angeordnet hat.
Daher sollen, um der Anordnung des Führerausweisentzuges durch ein bestimmtes Land auch in anderen Ländern Geltung zu verschaffen, geeignete Regelungen eingeführt werden. Dies ist das Ziel des gegenständlichen Uebereinkommens, welches bisher von zwei Staaten ratifiziert und von sieben weiteren Staaten unterzeichnet wurde. Die Unterzeichnung durch Liechtenstein erfolgte am 22. Oktober 1982. Das Uebereinkommen tritt nach Hinterlegung der dritten Ratifizierungsurkunde in Kraft.