Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Oesterreich über die Ergänzung des Europäischen Uebereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
1
Vaduz, 20. Oktober 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, nachstehenden Bericht und Antrag zum obigen Vertrag zu unterbreiten.
In bezug auf den Hergang dieses Vertrages wird auf den allgemeinen Teil des Berichtes zum Häftlingsvertrag mit Oesterreich, der gleichzeitig dem Landtag vorliegt, verwiesen.
Dieser Vertrag hat den österreichisch-schweizerischen Zusatzvertrag zum Europäischen Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen als Vorbild.
Der Vertrag vom 1. April 1955 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Oesterreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkun--
2
den und Vormundschaft, LGBl. 1956 Nr. 10/1968 Nr. 14, tritt, soweit er strafrechtliche Belange betrifft, durch diesen Vertrag ausser Kraft.