Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Oesterreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
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Vaduz, 20. Oktober 1982
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, nachstehenden Bericht und Antrag zum obigen Vertrag zu unterbreiten.
In bezug auf den Hergang dieses Vertrages wird auf den allgemeinen Teil des Berichtes zum Häftlingsvertrag mit Oesterreich, der gleichzeitig dem Landtag vorliegt, verwiesen.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen, LGBL. 1970 Nr. 29, ist für das Fürstentum Liechtenstein am 26. Januar 1970 rechtswirksam geworden. Der vorliegende Vertrag wurde dem Vertrag zwischen der Republik Oesterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. Juni 1972 nachgebildet. Auf Abweichungen davon wird in den Er läuterungen zu den einzelnen Bestimmungen näher eingegangen.
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Gegenstand dieses Zusatzvertrages sind vorwiegend Vorschriften über Fragen, die im Europäischen Auslieferungsübereinkommen ungeregelt geblieben sind oder infolge der Besonderheiten des innerstaatlichen Rechts beider Länder Sonderregelungen erfordern. Zudem werden gegenüber dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen weitere Vereinfachungen des Verfahrens angestrebt.