Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 7
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Ein­lei­tung
I.Grunde fuer die Schaf­fung eines Neuen Gesetzes
II.Geschicht­liche Entwicklung
III.Gesetz­liche und Staats­ver­trag­liche Grundlagen
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IV.Gegen­waer­tige Situation
V.Erlaeu­te­runcen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Gesetzesvorlage
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3, Abs. 1, 2 und 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
VI.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz)
 
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Vaduz, 20. April 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz) zu unterbreiten.
I.Grunde fuer die Schaffung eines Neuen Gesetzes
Während vielen Jahrhunderten waren Wappen, Farben und Siegel Sinnbilder, welche als äussere Zeichen die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft sichtbar machen konnten. Sie waren damit auch Mittel, um den Sinn für die Gemeinschaft zu formen.
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Mit dem Entstehen der Nationalstaaten wurden Wappen, Farben und Siegel auch tragende Symbole staatlicher Zusammengehörigkeit. Bei der Gründung neuer Staaten haben deshalb die Auseinandersetzungen um diese staatlichen Hoheitszeichen meist eine grosse Rolle gespielt.
Nationale Symbole haben auch in unserer Zeit eine grosse Bedeutung, eine Bedeutung, die bei oberflächlicher Betrachtungsweise leicht unterschätzt wird. Auch in Liechtenstein sind die Hoheitszeichen Symbole des Staatsbewusstseins, mit denen sich nach innen und nach aussen Wirkungen erzielen lassen. Landtag und Regierung haben in den vergangenen Jahren erkannt, dass die Förderung des Staatsbewusstseins für die Wahrung der liechtensteinischen Eigenstaatlichkeit eine übergeordnete Aufgabe darstellt. Mit einer Aufwertung und vermehrten Beachtung der liechtensteinischen Hoheitszeichen kann ein Beitrag zur Stärkung des Staatsbewusstseins der liechtensteinischen Bevölkerung geleistet werden.
Damit Wappen, Farben und Siegel ihre Funktion erfüllen können, muss durch eine klare Regelung eine Einheitlichkeit erzielt werden. Es gilt dabei auch, die liechtensteinischen Hoheitszeichen vor einer missbräuchlichen Verwendung und einem ungesetzlichen Gebrauch zu schützen. Die Erkenntnis, dass das Wissen um die gesetzlichen Bestimmungen in der liechtensteinischen Bevölkerung zu wenig verankert ist, war Anlass für die Schaffung eines neuen Gesetzes über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein.
Seit Jahren stellt die Regierung fest, dass in der liechtensteinischen Bevölkerung die Vorschriften über Fahnen und Flaggen sehr wenig bekannt sind. Am 20. Juli. 1978 ersuchte daher die Regierung das Organisationskomitee für die Feierlichkeiten anlässlich des 40. Regierungsjubiläums S.D. des Landesfürsten, die Frage zu überprüfen,
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wie die liechtensteinische Bevölkerung über Wappen und Flaggen aufgrund des Gesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 13, informiert werden könnte. Das Organisationskomitee gelangte bei der Ueberprüfung der Frage zur Auffassung, dass eine besondere Information der Bevölkerung über Fahnen und Flaggen nicht zweckmässig sei, da das derzeit gültige Wappengesetz Unzulänglichkeiten enthalte. Mit Schreiben vom 9. August 1978 teilte deshalb das Organisationskomitee der Regierung seine Auffassung mit. Die Regierung nahm die Auffassung des Organisationskomitees zur Kenntnis und beschloss in ihrer Sitzung vom 21. August 1978, dem Landesarchivar Dr. Alois Ospelt den Auftrag zu erteilen, die Angelegenheit eingehend zu überprüfen und der Regierung Bericht und Antrag zu unterbreiten.
Zunächst ging es darum, die geschichtliche Entwicklung und die gegenwärtige Situation zu umschreiben und Unklarheiten und Unzulänglichkeiten und Mängel möglichst vollständig zu erfassen. Der Staatsarchivar zog deshalb zur Abklärung verschiedener Fragen Fachleute bei. Für diese Vorbereitungsarbeiten konnten folgende Fachleute gewonnen werden:
Robert Allgäuer, Fürstlicher Kabinettsdirektor
Vinzenz Batliner, Chef des F.L. Sicherheitskorps
Dr. Reinhold Baumstark, Direktor der Fürstlichen Sammlungen
Walter Kranz, Chef des Presse- und Informationsamtes
Felix Marxer, Konservator des Liecht. Landesmuseums
Dr. Norbert Marxer, Leiter der Regierungskanzlei
Dr. Emil Schaedler, Generalsekretär der Fürstlichen Regierung
Dr. Gustav Wilhelm, alt-Kabinettsdirektor
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Nach Vorliegen der Bestandesaufnahme konnte der Staatsarchivar den Entwurf zu einem neuen Wappengesetz ausarbeiten. Mit Schreiben vom 6. Februar 1981 stellte der Staatsarchivar der Regierung den Entwurf zum neuen Gesetz zu. Die Regierung befasste sich in der Folge in mehreren Sitzungen mit dem Entwurf. In ihrer Sitzung vom 19. Mai 1981 beendigte die Regierung die erste Lesung und beschloss, den Entwurf in die Vernehmlassung zu geben. Zum Vernehmlassungsentwurf gaben das F.L. Landgericht und das Amt für Internationale Beziehungen ausführliche Stellungnahmen ab. Die Vorschläge des F.L. Landgerichtes und des Amtes für Internationale Beziehungen wurden bei der Weiterbearbeitung des Gesetzes eingehend überprüft und ausgewertet. Die Gemeinden äusserten sich in ihren Stellungnahmen zum neuen Wappengesetz durchgehend positiv. Die Gemeinde Balzers unterbreitete dabei den Vorschlag, die Bewilligung zur Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu geschäftlichen Zwecken dem Gemeinderat zu übertragen. Dieser Vorschlag der Gemeinde Balzers bedarf einer genauen Erläuterung.
Nach den Bestimmungen des Gesetzesentwurfes erteilt die Regierung die Bewilligung zur Verwendung der Gemeindewappen und Flaggen zu geschäftlichen Zwecken. Die Regierung ist jedoch bei der Erteilung der Bewilligung an die Zustimmung des Gemeinderates gebunden. Diese Lösung ist aus folgenden Gründen nach Ansicht der Regierung richtig:
Das Recht zur Führung und Verwendung von Gemeindewappen und Gemeindeflaggen wird den Gemeinden durch Wappenbrief von S.D. dem Landesfürsten verliehen. Die Führung und Verwendung der Wappen und Flaggen der Gemeinden fällt demnach grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Gemeinden.
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Die Regierung soll deshalb die Bewilligung zur Verwendung eines Gemeindewappens nur mit Zustimmung der Gemeinde erteilen können.
Mit der Bewilligung durch die Regierung soll vorerst eine einheitliche Praxis bei der Verwendung von Wappen und Flaggen zu geschäftlichen Zwecken angestrebt werden.
Dass die Regierung Bewilligungsbehörde bleibt, ist jedoch vor allem zum Schutz der Gemeindewappen und Gemeindeflaggen erforderlich. Verschiedene Gemeinden haben zum Schutz ihrer Wappen Reglemente erlassen. Durch diese Reglemente kann jedoch eine Gemeinde für den Schutz ihrer Wappen und Flaggen nur auf dem eigenen Gemeindegebiet sorgen. Für den Schutz der Gemeindewappen ausserhalb der Gemeinden und im Ausland muss die Regierung besorgt sein.
Nach einer nochmaligen Ueberarbeitung des Gesetzesentwurfes trat die Regierung in ihrer Sitzung vom 6.April 1982 in zweiter Lesung auf die Behandlung des Gesetzes ein. In ihrer Sitzung vom 20. April 1982 beschloss die Regierung, den Gesetzesentwurf mit Bericht und Antrag an den Landtag weiterzuleiten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1982 / 058