Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 72
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
1.Anlass
2.Not­ver­ord­nung
3.Absprache mit den zustän­digen Stellen der Schweiz
4.Rechts­fragen
II.Grund­zuege der Regelung
III.Erlaeu­te­rung der Regierungsvorlage
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu den Arti­keln 7, 8 und 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13, 14, 15, 16, 17 und 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
IV.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur Schaffung eines Betäubungsmittel-Gesetzes
 
1
Vaduz, 5. November 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Betäubungsmittel-Gesetz zu unterbreiten.
1.Anlass
Das schweizerische Bundesgesetz über die Betäubungsmittel ist unter Ziffer SR-Nr. 812.121.1 in der Anlage I zum Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet gemäss Bekanntmachung vom 28. August 1979 betreffend die Neuausgabe der Anlage I zum Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBL. 1979 Nr.47, aufgenommen worden. Die Neuausgabe der Anlage I zum Zollvertrag
2
ist am 20. März 1979 von der Regierung genehmigt und am 5. Juli 1979 vom Landtag zur Kenntnis genommen worden.
Das fürstliche Landgericht ist in einem in der Zwischenzeit rechtskräftigen Strafurteil vom 15. September 1981 zum Schluss gelangt, dass Artikel 19 a des schweizerischen Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel in Liechtenstein nicht anwendbar ist. Es ging davon aus, dass die Frage, ob eine schweizerische Bestimmung im Fürstentum Liechtenstein qua Zollvertrag anwendbar ist, von ihm im Anwendungsfall entschieden werden könne. Diese Rechtsauffassung teilt die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen in ihrem Entscheid vom 21. Juni 1982. Sie hält dazu fest: "Dem F.L.Landgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Richter bei den in Frage stehenden Bestimmungen zu überprüfen hat, ob der Zollanschluss ihre Anwendung bedinge... Was nun das BtmG betrifft, so kommt, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Ziff. 2 des Zollanschlussvertrags, allenfalls die Anwendung von Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr (ins gemeinsame Zollgebiet) in Frage. Die Bestrafung des Drogenhändlers und -konsumenten hingegen liegt nicht im gemeinsamen Wirtschaftsinteresse der Schweiz und Liechtensteins. Die Bekämpfung von Drogenhandel und -konsum auf dem Gebiete Liechtensteins ist, wie die Bekämpfung der übrigen gewöhnlichen Kriminalität, allein Sache dieses Staates. Das Interesse der Schweiz an der Verfolgung dieser Drogenkriminalität in Liechtenstein ist nicht grösser als das Interesse an der Verfolgung dieser Kriminalität in irgendeinem anderen Nachbarstaat. Die Anwendung der Strafbestimmungen über den Handel und Konsum von Betäubungsmitteln ist also nicht durch den Zollanschluss bedingt."
LR-Systematik
8
81
812