Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1982 / 81
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Ein­lei­tung
1.Unverän­derte Bestimmungen
2.Geän­derte Bestimmungen
3.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum Finanzgesetz für das Jahr 1983
 
1
Vaduz, 9. November 1982
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Finanz-Gesetz für das Jahr 1983 zu unterbreiten.
1.Unveränderte Bestimmungen
Der dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorliegende Entwurf zum Finanz-Gesetz für das Jahr 1983 entspricht mit Ausnahme der Artikel 2 und 4 unverändert den bereits für das laufende Jahr geltenden Bestimmungen. Artikel 1 der Vorlage enthält in Anlehnung an die im Vorjahr eingeführte Vorschrift den Vorbehalt, dass die im Voranschlag enthaltenen Kredite für neue Ausgaben der vorgängigen Genehmigung durch den Landtag unterstellt bleiben. Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise die im Voranschlagsentwurf enthaltenen Kredite
2
für die geplanten Neuanstellungen, für die Ausrichtung von Teuerungszulagen auf die Besoldungen des Personals, für die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen an die Genossenschaft für sozialpsychiatrische Betreuung und die Kehrichtverwertungsgenossenschaft Werdenberg-Liechtenstein. Diese Kredite bleiben bis zur Genehmigung der entsprechenden Kreditvorlagen gesperrt.
Der Anteil der Gemeinden an den übrigen Abgabenerträgen im Sinne des Gesetzes über die ungebundenen Finanzzuweisungen wird mit 25 % vorgeschlagen, was dem heute geltenden Ansatz entspricht. Mit Einschluss der festen Anteile an der Grundstückgewinn-, Kapital- und Ertragssteuer werden den Gemeinden damit Finanzausgleichsmittel von 34,7 Mio Franken zufliessen.
Die Artikel 5 bis 12 der Vorlage weichen ebenfalls nicht von den Vorschriften des geltenden Rechts ab. Es erübrigt sich deshalb, näher auf die Bestimmungen einzugehen.
LR-Systematik
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612
LGBl-Nummern
1983 / 001