Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1983 / 15
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Ein­lei­tung
I. style="color:#858A8F"Kein Titel
1.All­ge­meines
2.Aus­gangs­lage für die Abaen­de­rung des Baugesetzes
3.Schwer­punkte der Geset­zes­än­de­rung - Zielsetzung
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit und recht­liche Aspekte
5.Ver­nehm­las­sung
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Antrag
II. style="color:#858A8F"Kein Titel
8.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
III.Blauer Teil
9.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Abaenderung und Ergaenzung des Baugesetzes vom 10. September 1947, LGBl. 1947/44
 
1
Vaduz, 7. Juni 1983
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung und Ergänzung des Baugesetzes zu unterbreiten.
I.
1.Allgemeines
Die öffentliche und private Bautätigkeit wird durch das Baugesetz geregelt. Das geltende Baugesetz stammt aus dem Jahre 1947. In Artikel 1 dieses Gesetzes wird der Geltungsbereich definiert. Das Gesetz findet Anwendung auf die Neuerstellung von Hoch- und Tiefbauten auf alten und neuen Baustellen sowie auf Aenderungen an bestehenden Bauten. Das geltende Recht definiert neben den baupolizeilichen und baurechtlichen Festlegungen auch die Grundsätze der Raumplanung. Das bestehende Baugesetz von 1947 ist somit bereits im weiteren Sinne ein Bau- und Planungsgesetz.
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Das bestehende Baugesetz stammt, wie erwähnt, aus dem Jahre 1947 und damit aus einer Zeit, in welcher Liechtenstein noch weitgehend eine dörfliche Struktur und eine landwirtschaftliche und gewerbliche Lebensform aufwies. Es konnte damals weder erwartet noch vorausgesehen werden, dass rund 15 Jahre nach dem Erlass dieses Gesetzes eine ausserordentlich starke bauliche Entwicklung einsetzte. Es kann heute festgestellt werden, dass aufgrund der Tatsache, dass dieses Baugesetz sehr fortschrittlich konzipiert war, während Jahren diese Entwicklung, im Griff behalten werden konnte und die rechtlichen Bestimmungen auch den tatsächlichen Erfordernissen entsprachen. Seit längerer Zeit haben sich jedoch nicht nur verschiedene Mängel sowohl im materiellen Bereich, sondern vor allem im Vollzug des Baugesetzes herausgestellt. Diese basierten einerseits auf Unklarheiten, welche durch spätere Aenderungen des Baugesetzes entstanden sind, andererseits aber auch aus veränderten Ansichten in verschiedener Beziehung.
Es muss gesagt werden, dass die Bürger eines Landes durch das Baugesetz und seine Bestimmungen, in "direkter Weise wie kaum von einem anderen Gesetz betroffen sind. Insofern wirken sich auch Wechsel in der Anschauung in der Oeffentlichkeit auf Revisionen eines solchen Gesetzes aus. Die vorliegende Revision trägt denn auch einige wesentliche neue Erkenntnisse der letzten Jahre in sich. So werden insbesondere Fragen des Dorfbildes, Landschaftschutzes und der Vereinfachung des Verwaltungsablaufes eine wichtige Bedeutung einnehmen.
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Das Baugesetz regelt jedoch nicht nur Ausmasse und Abstände von einzelnen Bauten, sondern hat eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf seine raumplanerischen Bestimmungen. Auch die Bauentwicklung unseres Landes ist vor allem durch diese Bestimmungen beeinflusst worden, insbesondere im Rahmen von Zonenplan und Gemeindebauordnung sowie durch andere gestalterische Bestimmungen. Bereits das heute geltende Gesetz enthält eine Reihe von Festlegungen in diesem Bereich, so vor allem die Planungskompetenz der Gemeinden.
Die grundsätzlichen Erwägungen, welche zur Revision dieses Baugesetzes geführt haben, bestehen somit darin, dass das bestehende Baugesetz aus dem Jahre 1947, welches eine ganze Reihe von bewährten Bestimmungen beinhaltet, in wesentlichen Teilen verbessert und den gewandelten Ansichten angepasst werden soll.
LR-Systematik
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