Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1983 / 2
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Ein­lei­tung
I. style="color:#858A8F"Kein Titel
1.All­ge­meines
2.Gru­ende für die Schaf­fung eines Sozi­al­hilfe-Gesetzes
3.Schwer­punkte und Zielsetzungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit und Bezug zu anderen Gesetzen
5.Ergeb­nisse der Vernehmlassung
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Antrag
II. style="color:#858A8F"Kein Titel
8.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
III.Blauer Teil
9.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Sozialhilfegesetzes
 
1
Vaduz, 29. März 1983
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Sozialhilfegesetzes zu unterbreiten.
I.
1.Allgemeines
Am 8. Juni 1965 erstattete die Regierung dem Landtag Bericht zur Schaffung eines neuen Sozialhilfegesetzes. In seiner Sitzung vom 12. November 1965 trat der Landtag in erster Lesung auf die Regierungsvorlage ein und beschloss nach Durchführung der ersten Lesung, zur weiteren Bearbeitung eine Landtagskommission einzusetzen. Diese Kommission hielt in der Folge zwei Sitzungen ab. Am 10. Dezember 1965 erliess der Landtag nach Durchführung der zweiten und dritten Lesung das Sozialhilfegesetz.
2
In Artikel 64 des heute gültigen Sozialhilfegesetzes erhielt die Regierung die Kompetenz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen. Die Einrichtung des Fürsorgeamtes und die Bestellung der Fürsorgekommissionen der Gemeinden hätte dabei vor Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen. Durch Kundmachung vom 16. Februar 1967, LGBl. 1967 Nr. 8, setzte die Regierung das Sozialhilfegesetz vom 10. Dezember 1965 auf 1. März 1967 in Kraft.
Bis zum Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 10. Dezember 1965 bildeten das Armengesetz vom 20. Oktober 1869, LGBl. 1869 Nr. 10, und das Gesetz betreffend Vorsorgemassnahmen für arbeitsscheue und liederliche Personen vom 20. November 1958, LGBl. 1959 Nr. 2, die Rechtsgrundlage der Regierung für ihre Tätigkeiten im Sozialwesen. Allein schon die Bezeichnung der Gesetze weist auf geänderte Auffassungen hin. Im Bericht der Regierung vom 8. Juni 1965 zur Schaffung eines Sozialhilfegesetzes weist die Regierung unter anderem auf folgende Zielsetzungen hin:
Während die alten Armengesetze die Fürsorgeverwaltung des Staates einsetzten, um dem in materieller Notlage befindlichen Bürger zu helfen, seine individuelle Notlage zu überwinden, würden in einer nächsten Phase die nunmehr Fürsorgegesetze genannten Lösungen die Betonung der persönlichen Fürsorge bringen, um die hintergründigen Ursachen der Armut besser zu verstehen und anzugehen.
Die Entwicklung laufe auf eine Vereinheitlichung des gesamten Fürsorgerechts über Sozialhilfegesetze und Jugendhilfegesetze hinaus.
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Die Sozialhilfegesetzgebung setze nun vollends anstelle einer traditionellen, nach dem vordergründigen Bedürfnis gerichteten Fürsorge die moderne, methodisch tätige, Sozialarbeit.
LR-Systematik
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