Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1983 / 26
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Ein­lei­tung
I. style="color:#858A8F"Kein Titel
1.All­ge­meines
2.Ents­te­hung der Gesetzesvorlage
3.Bedeu­tung des Dritten Deutsch-Öster­rei­chi­schen Zusatz-Abkom­mens vom 29. August 1980
4.Bedeu­tung des Zusatzübereinkommens
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
6.Antrag
II. style="color:#858A8F"Kein Titel
7.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
III.Blauer Teil
8.Geset­zes­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik  Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein,der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der sozialen Sicherheit
 
1
Vaduz, den 1. Sept. 1983
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Zusatzübereinkommen zum Uebereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Oesterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit zu unterbreiten.
I.
1.Allgemeines
Am 9. Dezember 1977 haben die Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Oesterreich. und die Schweiz ein Uebereinkommen abgeschlossen, das gleichsam eine Art Dach für die unter diesen vier Ländern bestehenden 2-seitigen Sozialversicherungsabkommen bildet und im Rahmen des Möglichen die sich nachteilig auswirkende Begrenzung aufhebt, welche die in der Regel auf die Staatsangehörigen der zwei Vertragsstaaten beschränkten 2-seitigen Abkommen zur Folge haben. Mit diesem 4-seitigen Uebereinkommen wurde zweierlei erreicht: einerseits die Oeffnung der verschiedenen bilateralen Abkommen für die Staatsangehörigen der jeweils beiden anderen Länder und andererseits die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in mehr als zwei der vier Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, soweit dies für den Anspruch und die Leistungsberechnung in der Rentenversicherung erforderlich ist.
LR-Systematik
0..8
0..83
0..83.1
LGBl-Nummern
1984 / 009