Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1983 / 38
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Ein­lei­tung
I. style="color:#858A8F"Kein Titel
1.Aus­gangs­lage
2.Grund­sätz­liche Erwägungen
3.Finan­zi­elle Auswirkungen
4.Antrag
II. style="color:#858A8F"Kein Titel
5.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
III.Blauer Teil
6.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
 
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Vaduz, den 25. Oktober 1983
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu unterbreiten.
I.
1.Ausgangslage
In seiner Sitzung vom 9. Juli 1981 behandelte der Landtag eine Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Auf einen Antrag im Plenum beschloss der Landtag, die Anpassung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung an die Lohn- und Preis-
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entwicklung der Regierung zu übertragen.
Aufgrund von Artikel 77 quater des Gesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 1981 Nr. 66, ist die Regierung beauftragt, die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen, indem sie auf Antrag des Verwaltungsrates und nach Anhören des Aufsichtsrates den Rentenindex neu festsetzt.
Durch die Uebergangsbestimmungen des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend die Aenderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1981 Nr. 67, wurden die Renten letztmals durch Gesetz an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst und zwar mit Wirkung auf 1. Januar 1982. Nach Artikel 77 quater des AHV-Gesetzes ist deshalb eine neue Anpassung auf 1. Januar 1984 vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 19. September 1983 gelangte der Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK-Anstalt an die Regierung mit dem Antrag, durch den Erlass einer Verordnung die Renten der Lohn- und Preisentwicklung auf 1. Januar 1984 anzupassen. Nach Einholung der Stellungnahme des Aufsichtsrates hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 1983 beschlossen, die Voll- und Teilrenten durch Verordnung um durchschnittlich 11,29 % zu erhöhen.
Diese Anpassung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung hat auch Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
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Nach Artikel 2 Absatz 1 lit. c des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 4, werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung als Einkommen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet. Würde man die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen auf der gleichen Höhe belassen, hätte dies eine schrittweise Aufhebung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Folge.
Mit Schreiben vom 19. September 1983 gelangte daher der Verwaltungsrat der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Regierung mit dem Antrag, die Ergänzungsleistungen an die Erhöhung der Renten der AHV-IV anzupassen. Diese Anpassung sollte durch die Erhöhung der anrechenbaren Einkommensgrenzen erfolgen. Die Einkommensgrenzen mussten mindestens in dem Ausmass erhöht werden wie die Renten, da ansonsten dieser Bezügerkreis benachteiligt würde. Der Verwaltungsrat schlug deshalb vor, die Ergänzungsleistungen im selben Ausmass anzuheben wie in der Schweiz. Gleichzeitig erachtete es der Verwaltungsrat als notwendig, den Mietzinsabzug zu erhöhen und die Stellung der minderjährigen Bezüger einer Invalidenrente zu verbessern.
LR-Systematik
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