Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1983 / 83
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Ein­lei­tung
I.Ver­stärkte Auf­nahme von Raum­pla­nung ins Baugesetz
II.Unbes­timmte Regelungen
III.Kom­pe­tenz­re­ge­lung
IV.For­male Mängel
Erläu­te­rungen zum über­ar­bei­teten Ent­wurf zum Gesetz über die Abän­de­rung des Baugesetzes
1.All­ge­meines
2.Erläu­te­rungen zu den Abänderungsvorschlägen
Geset­zes­vor­lage
 
Stellungnahme
zu den in der Landtagssitzung vom 29. Juni 1983 Anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage Betr. die Abänderung und Ergänzung des Baugesetzes aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 6. Dezember 1983
 
 
Im Folgenden soll vorerst kurz auf die im Landtag im Zusammenhang mit der Regierungsvorlage vom 7. Juni 1983 aufgeworfenen Fragen eingegangen werden. In der Folge werden die neu von der Regierung vorgeschlagenen Abänderungen artikelweise kommentiert.
In der Eintretensdebatte vom 29. Juni 1983 wurden im Landtag insbesondere folgende Fragen aufgeworfen:
I.Verstärkte Aufnahme von Raumplanung ins Baugesetz
Der Beschluss der Regierung, nach längeren Abklärungen eine Teilrevision des heute geltenden Baugesetzes, welches im wesentlichen auf das Jahr 1947 zurückgeht, durchzuführen, hat zur Folge, dass die Struktur des heutigen Gesetzes übernommen werden muss. Die Regierungsvorlage baut im wesentlichen auf den bereits bestehenden Instrumenten der Ortsplanung auf. Es kommt lediglich zu einer entscheidenden Klärung verschiedener Begriffe (Zonenplan/ Überbauungsplan). Die im Landtag in Frage gestellte Regelung des Artikels 16 Absatz 3, welche raumplanerisch von hoher Relevanz ist, ist für die weitere Siedlungsentwicklung in unserem Lande von grosser Bedeutung und wurde in den letzten Jahren von verschiedenen Seiten gefordert. Insofern kann also nicht davon gesprochen werden, dass Kompetenzverschiebungen im Bereiche der Raumplanung stattfinden, vielmehr werden die bisher geltenden Strukturen in der Terminologie bereinigt und im Verfahren geklärt. Die Frage, ob es nicht richtiger wäre, Bestimmungen der Raumplanung in einem eigenen Gesetz unterzubringen, wurde von der Regierung durch den Entscheid zur
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Teilrevision des Baugesetzes vorentschieden. Es ist ohne Zweifel möglich, Raumplanung in einem zielgerichteten Sinne zu betreiben bei Beibehaltung der bisherigen gesetzestechnischen Struktur, d.h. dass die für die Raumplanung geltenden Bestimmungen weiterhin im Baugesetz integriert bleiben.
Es steht ausser Frage, dass bei einer totalen Neufassung des Baugesetzes sowie dem Erlass eines ne Ün und zusätzlichen Raumplanungsgesetzes ein anderer Aufbau der beiden Gesetze hätte gewählt werden können. Die Vorentscheidungen sind von der Regierung jedoch schon vor längerer Zeit gefasst worden, eine Teilrevision des Baugesetzes innert nützlicher Frist vorzunehmen, um dringliche Anpassungen der gesetzlichen Bestimmungen vornehmen zu können.