Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 13
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Ein­lei­tung
I.[Allgemeines]
1.All­ge­meines
2.Ents­te­hung der Gesetzesvorlage
3.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
4.Ver­fas­sungs­maes­sig­keit der Gesetzesvorlage
5.Ergeb­nisse der Vernehmlassung
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Aus­wir­kungen des Gesetzes
7.Antrag
II.[Erläuterungen]
8.Erlaeu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
III.[Vorlagen]
9.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes ueber die  betriebliche Alters-, Invaliden- und  Hinterlassenenvorsorge
 
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Vaduz, 24. April 1984
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Mit Einführung der 1. Säule, der obligatorischen, staatlichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) in Liechtenstein im Jahre 1952 (in Kraft getreten am 1. Januar 1954) hat sich auch unser Land, wie die Schweiz, für das sogenannte 3-Säulenkonzept entschieden.
Die 1. Säule zielt darauf ab, das Existenzminimum zu sichern. Die staatliche AHV ist als Volksobligatorium ausgestattet.
Die 2. Säule soll zusammen mit der staatlichen AHV die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung gewährleisten. Sie ist auf betrieblicher Ebene organisiert.
Die individuelle Selbstvorsorge bildet die 3. Säule im System. Durch freiwillige, private Vermögensbildung sollen zusätzliche Mittel für die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge angesammelt werden.
Durch das 3-Säulen-Konzept kann die staatliche Versicherung in angemessenem Rahmen gehalten und mit tragbaren Kosten
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durchgeführt werden. Die betriebliche Vorsorge fasst die Mitarbeiter einzelner Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammen und fördert damit ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl und die gegenseitige Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Darüber hinaus vermittelt die individuell gestaltete Selbstvorsorge das Bewusstsein, dass nicht allein der Staat für den Bürger zu sorgen hat, sondern dieser auch für sich selbst verantwortlich ist.
In unserem Land ist die betriebliche Vorsorge auf freiwilliger Basis schon in weiten Bereichen Wirklichkeit. Die beiden bisher darüber durchgeführten statistischen Erhebungen zeigen auf, dass 1974 42,3 % aller unselbständig Beschäftigten (einschliesslich Grenzgängern) bei einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung versichert waren; bis 1979 ist diese Quote auf 49,5 % gestiegen. Seither ist im Gewerbebereich eine eigene, gemeinschaftliche Vorsorgeeinrichtung eingeführt worden (Gründung am 1. Juni 1981), welcher bis heute etwa 3000 Personen unterstellt sind. Heute dürften etwa 60 % aller in Liechtenstein unselbständig Beschäftigten in irgend einer Form versichert sein.
Im übrigen ist festzuhalten, dass die Quote der in der betrieblichen Vorsorge versicherten Arbeitnehmer nicht 100 % erreichen kann, da ein gewisses Alter, eine gewisse Beschäftigungsdauer oder ein bestimmtes Einkommen Vorbedingung für die Aufnahme in die Versicherung bilden.
Obwohl die betriebliche Vorsorge bisher nur auf freiwilliger Grundlage besteht, war eine gesetzliche Regelung grundsätzlicher Fragen (Pflichten des Arbeitgebers, Forderungen des Arbeitnehmers etc.) notwendig. Die entsprechenden Beststimmungen sind in § 1173 a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches enthalten (LGBl. 1974 Nr. 18, 1976 Nr. 31 und 1976 Nr. 68).