Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 2
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Ein­lei­tung
I.[Gewäh­rung von Blindenbeihilfen]
1.All­ge­meines
2.Die Aus­gaben des Landes für die Blindenbeihilfen
3.Gründe für die Gesetzesrevision
II.[Erlaeuterungen]
4.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
5.Antrag
III.Blauer Teil
6.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Zur  Schaffung eines Gesetzes betreffend  die Abänderung des Gesetzes über  die Gewährung von Blindenbeihilfen
 
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Vaduz, den 21. März 1984
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Am 17. Dezember 1970 erliess der Landtag das Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen. Durch das Gesetz wird Blinden über die Blindenbeihilfe ein Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und der durch die Blindheit bedingten besonderen Belastungen ermöglicht. Auf Blindenbeihilfen haben Anspruch liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ausländer müssen zur Erlangung von Blindenbeihilfen wenigstens seit 15 Jahren den Wohnsitz im Land haben. Blindenbeihilfen sind nicht zu versteuern und werden auf die Leistungen der Invalidenversicherung und der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet. Die
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Entscheidung über die Gewährung von Blindenbeihilfen ist unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung übertragen.
Die Höhe der monatlichen Blindenbeihilfe wurde 1 970 auf Fr. 200.-- für Vollblinde und auf Fr. 110.-- für praktisch Blinde festgesetzt. Personen unter 18 Jahren erhalten die Hälfte der Beihilfe. Im Verlaufe der Jahre wurden die Blindenbeihilfen immer wieder der Teuerung angepasst, letztmals auf 1. Januar 1982. Nach heute geltendem Recht betragen die Blindenbeihilfen Fr. 320.-- für Vollblinde und Fr. 175.-- für praktisch Blinde.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1984 / 022