Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
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Vaduz, den 21. März 1984
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen zu unterbreiten.
Am 17. Dezember 1970 erliess der Landtag das Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen. Durch das Gesetz wird Blinden über die Blindenbeihilfe ein Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und der durch die Blindheit bedingten besonderen Belastungen ermöglicht. Auf Blindenbeihilfen haben Anspruch liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ausländer müssen zur Erlangung von Blindenbeihilfen wenigstens seit 15 Jahren den Wohnsitz im Land haben. Blindenbeihilfen sind nicht zu versteuern und werden auf die Leistungen der Invalidenversicherung und der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet. Die
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Entscheidung über die Gewährung von Blindenbeihilfen ist unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung übertragen.
Die Höhe der monatlichen Blindenbeihilfe wurde 1 970 auf Fr. 200.-- für Vollblinde und auf Fr. 110.-- für praktisch Blinde festgesetzt. Personen unter 18 Jahren erhalten die Hälfte der Beihilfe. Im Verlaufe der Jahre wurden die Blindenbeihilfen immer wieder der Teuerung angepasst, letztmals auf 1. Januar 1982. Nach heute geltendem Recht betragen die Blindenbeihilfen Fr. 320.-- für Vollblinde und Fr. 175.-- für praktisch Blinde.