Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 21
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Ein­lei­tung
I.[Gesetzesabaenderung]
1.All­ge­meines
2.Ziel­set­zung der Gesetzesvorlage
3.Antrag
II.Blauer Teil
4.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
Ueber die  Abaenderung des Gesetzes betreffend die Gerichts-, Oeffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebuehren
 
1
Vaduz, den 5. Juni 1984
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Gerichts-, Oeffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts-, Oeffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren vom 30. Mai 1974 wurden die Protokollgebühren für die Errichtung öffentlicher Urkunden durch die zuständigen Richter beim Landgericht auf ein Prozent des Wertes der zu beurkundenden Erklärung oder des Rechtsgeschäftes festgelegt. Dabei sah das Gesetz eine Mindestgebühr von Fr. 10.-- und eine Höchstgebühr von Fr. 5'000.-- für jede öffentliche Urkunde vor. Mit Abänderungsgesetz vom 13. Mai 1976 wurde eine Sonderregelung für die Begründung von Stockwerkeigentum eingeführt, indem die Protokollgebühr für die Errichtung öffentlicher Urkunden auf Fr. 200.-- je Stockwerkeigentumseinheit festgelegt wurde. Für andere öffentliche Beurkundungen wurde die Bemessungsbasis von einem Prozent des Wertes der zu beurkundenden Erklärung beibehalten. Allerdings sehen die geltenden Bestimmungen des Gebührengesetzes für die Errichtung öffentlicher Urkunden keine betragsmässige Mindest- und Höchstbegrenzung mehr vor, wie dies im ursprünglichen Gesetz vom Mai 1974 der Fall war.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1984 / 043