Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abaenderung des Strassenverkehrsgesetzes
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Vaduz, 20. August 1984
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes zu unterbreiten.
Am 1. Januar 1984 ist in der Schweiz das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Das Gesetz unterstellt die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen dem Versicherungsobligatorium und sieht für Arbeitgeber und Selbständigerwerbende die Möglichkeit vor, sich unter gleichen Bedingungen wie die Arbeitnehmer freiwillig zu versichern.
Aufgrund dieser Ausdehnung des Versicherungsobligatoriums auf alle Arbeitnehmer wurde Artikel 78 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, der eine Unfallversicherung für Motorradfahrer vorsah, mit der Begründung aufgehoben, es lasse sich nun, da nur noch wenige Motorradfahrer nicht bereits obligatorisch versichert seien, eine Streichung von Artikel 78 des Strassenverkehrsgesetzes verantworten, Damit werde eine oft beanstandete Doppelversicherung aus der Welt geschafft.
Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1969 betreffend die
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Unfallversicherung (Betriebsunfälle), LGBl. 1970 Nr. 8, haben versicherungspflichtige Betriebe alle Arbeitnehmer, die in ihren Diensten stehen, gegen Betriebsunfall zu versichern, soweit nicht Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen. Diese Ausnahmen betreffen noch, nachdem gleichzeitig mit Gesetz vom 22. Dezember 1969 betreffend die Unfall- und Nichtbetriebsunfallversicherung in der Land- und Hauswirtschaft, LGBl. 1970 Nr. 9, vorgeschrieben worden war, das s die in der Land- und Hauswirtschaft ständig beschäftigten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie nicht ständig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Folgen von Betriebsunfällen und Unfällen, die sich auf dem Wege zu und von der Arbeit ereignen, zu versichern seien, Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern sowie anderer religiöser Gemeinschaften, Beamte und Angestellte des Staates, der Gemeinden sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und das in Liechtenstein beschäftigte Personal öffentlicher Verwaltungen, ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen.