Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes ueber die Abaenderung des Gesetzes betreffend die Ausuebung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
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Vaduz, 7. August 1984
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 11. April 1984 verabschiedete der Hohe Landtag das Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Einführung des Frauenstimmrechtes). Gleichzeitig beschloss der Landtag, das Verfassungsgesetz der Volksabstimmung zu unterstellen. Die Regierung ordnete in der Folge die Volksabstimmung auf den 29. Juni/1. Juli 1984 an. In der Volksabstimmung vom 29. Juni/1. Juli 1984 haben die stimmberechtigten Liechtensteiner dem Landtagsbeschluss vom 11. April 1984 mit 2370 Ja zu 2251 Nein zugestimmt und damit den Liechtensteinerinnen in Landesangelegenheiten das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zuerkannt.
Am 15. August 1984 hat Seine Durchlaucht der Landesfürst zum Verfassungsgesetz die Sanktion erteilt. Das Verfassungsgesetz wurde am 16. August 1984 publiziert. Gemäss Artikel 67 der Verfassung
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ist es acht Tage nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Wirksamkeit getreten.
Der Erlass des Verfassungsgesetzes vom 11. April 1984 erfordert die Anpassung einzelner Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten und des Gemeindegesetzes. Die nachstehende Gesetzesvorlage ist ausschliesslich auf dieses Erfordernis ausgerichtet.