Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 4
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Ein­lei­tung
I.[Aus­rich­tung einer Mutterschaftszulage]
1.All­ge­meines
2.Die bis­he­rigen Aus­wir­kungen des Gesetzes
3.Gru­ende fuer die Gesetzesrevision
II.[Erlaeuterungen]
4.Erlaeu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
5.Antrag
III.Blauer Teil
6.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes ueber die Abaenderung des Gesetzes ueber die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
 
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Vaduz, 21. März 1984
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Am 25. November 1981 erliess der Landtag das Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage. Das Gesetz trat am 20. Januar 1982 in Kraft.
Durch das Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, Wöchnerinnen, denen bei der Mutterschaft kein Anspruch auf Bezug eines Krankengeldes aus der obligatorischen Krankenversicherung zusteht, eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage auszurichten. Anspruch auf Mutterschaftszulagen haben Wöchnerinnen mit Wohnsitz in Liechtenstein, wobei Ausländerinnen die Mutterschaftszulage erhalten, wenn sie selber wenigstens drei Jahre oder ihr Ehegatte wenigstens zehn Jahre vor der Geburt mit fremdenpolizeilicher Bewilligung Wohnsitz in Liechtenstein hatten. Anspruch
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auf und Höhe der Mutterschaftszulage richten sich zudem nach dem steuerbaren Erwerb. Die Mutterschaftszulage wird degressiv zum steuerbaren Erwerb ausgerichtet. Das Amt für Volkswirtschaft ist unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung mit der Entscheidung über die Anträge auf Ausrichtung von Mutterschaftszulagen beauftragt.
LR-Systematik
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