Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 44
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Erläu­te­rungen im allgemeinen
II.Erläu­te­rungen im besonderen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
III.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
 
2
Vaduz, 7. November 1984
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu unterbreiten.
I.Erläuterungen im allgemeinen
Die von der Regierung eingesetzte Strafrechtskommission wurde auch mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zu einem Jugendgerichtsgesetz betraut. Die Strafrechtskommission legte am 31. August 1984 einen Entwurf zu einem Jugendgerichtsgesetz samt Erläuterungen der Regierung vor. Dieser Entwurf wurde am 11. September 1984 an die interessierten Kreise in die Vernehmlassung gegeben. Das Vernehmlassungsergebnis wird im Rahmen der Erläuterungen der Gesetzesvorlage bei den einzelnen Bestimmungen berücksichtigt und dargestellt.
Das materielle und formelle Jugendstrafrecht ist gegenwärtig in einer Mehrzahl von strafrechtlichen Nebenvorschriften, nämlich in den Gesetzen vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 21, vom 23. Dezember 1958, LGBl. 1959 Nr. 8, vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 14, und schliesslich vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38, geregelt. In Artikel XII der Regierungsvorlage zu einem Strafrechtsanpassungsgesetz wurde vorgesehen, dass die Vereinheitlichung und Koordinierung, um der besonderen Materie des Jugendstrafrechtes Rechnung zu tragen, nicht im Zuge des Strafrechtsanpassungsgesetzes, sondern in einem eigenen neuen Jugendgerichtsgesetz geschehen solle. Es waren folgende grundsätzliche Ueberlegungen massgebend:
Die Jugendstrafrechtspflege versteht sich seit ihrer eigenständigen Ausprägung nicht nur als ein Teil der Strafrechtspflege überhaupt, sondern insbesondere auch als ein Teil der staatlichen Jugendwohlfahrtspflege.
3
Neben der erzieherischen Komponente der Strafe ist im Bereich der Jugendstrafrechtspflege danach zu trachten, Spätfolgen einer Verurteilung so weit als möglich zu verhindern, damit ein eingetretener Besserungserfolg durch sie nicht wieder rückgängig gemacht wird.
Bei jungen Menschen soll in verstärktem Masse die Möglichkeit geboten werden, vom ganzen oder teilweisen Vollzug des Strafübels unter Bestimmung einer Probezeit absehen zu können. Das Element der Bewährung, das einer bedingten Verurteilung, einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft innewohnt, ist nämlich in besonderem Masse geeignet, vorbeugend zu wirken und Rückfälle zu verhindern.
Es war erforderlich, auch in der gegenwärtigen Gesetzgebungsphase die enge Verbindung des materiellen Jugendstrafrechtes mit dem formellen Strafrecht aufrecht zu erhalten und das neue Jugendgerichtsgesetz auch auf den verfahrensrechtlichen Bereich auszudehnen. Auf diese Weise wird ein zusätzlicher gesetzesökonomischer Erfolg sichergestellt. Durch die Aufnahme verfahrensrechtlicher Bestimmungen in das Jugendgerichtsgesetz kann die Aufsplitterung des zu regelnden Stoffes auf eine Mehrzahl verschiedener Gesetze beendet werden.
Bei der Schaffung des Jugendgerichtes war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die allgemeine Strafprozessordnung, an der sich auch stets die Jugendgerichtsbarkeit in der grundsätzlichen Verfahrensausgestaltung zu orientieren hat, in absehbarer Zeit einer Revision unterzogen wird.
LR-Systematik
3
31
314
LGBl-Nummern
1988 / 039
Landtagssitzungen
20. Mai 1987