Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1984 / 45
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
II.Ents­te­hung der Geset­zes­vor­lage - Not­wen­dig­keit einer Totalrevision
1.Das gel­tende Recht
2.Ver­fas­sungs- und Gesetzwidrigkeit
3.Anpas­sung der gesetz­li­chen Bes­tim­mungen an den gegen­wär­tigen Stand und die Ent­wick­lung des Gesundheitswesens
III.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
1.Verein­heit­li­chung der Sprachregelung
2.Ver­bes­se­rung der Ueber­sicht­lich­keit und der Gesetzessystematik
3.Die Ablö­sung der Sani­täts­kom­mis­sion durch den Gesundheitsrat
4.Auf­ga­ben­zu­tei­lung an unter­ge­ord­nete Organe
5.Auf­ga­ben­tei­lung Staat - Gemeinden - Private
6.Berufe des Gesundheitswesens
7.Kon­zes­sion und Bewilligung
8.Ver­ord­nungs­recht der Regierung
IV.Per­so­nelle und finan­zi­elle Aus­wir­kungen der Gesetzesvorlage
V.Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
VI.Erlaeu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 11
Artikel 13 und 14
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25 bis 38
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 49
Artikel 51
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59 und 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
VII.Antrag
VIII.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesundheitsgesetzes
 
1
Vaduz, den 7. November 1984
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesundheitsgesetzes zu unterbreiten.
I.Allgemeines
Der vorliegende Entwurf zu einem neuen Gesundheitsgesetz ist von einer Arbeitsgruppe bestehend aus dem Vorsitzenden Regierungsrat Anton Gerner und den Experten Dr. Gottfried Hoby und Dr. Norbert Marxer bearbeitet, von der Sanitätskommission behandelt und von der Regierung durchberaten worden. Da es sich um eine sehr wichtige Rechtsmaterie handelt und die Gesetzesvorlage formelle und materielle Aenderungen gegenüber der geltenden Rechtslage vorsieht, legte die Regierung Wert auf ein breitangelegtes Vernehmlassungsverfahren, um nach dessen Auswertung die parlamentarische Behandlung des bereinigten Gesetzesentwurfes in die Wege zu leiten. Auf das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens wird gesondert eingetreten.
LR-Systematik
8
81
811