Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Abaenderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 ueber die Revision des sechsundzwanzigsten Hauptstueckes des Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuches
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Vaduz, 13.November 1981
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu unterbreiten.
Ferien waren bis in die neueste Zeit das Privileg weniger. In unserem Land gelangte eine breitere Bevölkerungsschicht erst mit dem Einsetzen der Industrialisierung in den Genuss von Ferien. Die Regelung des Ferienanspruches durch staatliche Gesetze ist deshalb in unserem Land jüngeren Datums.
Am 29. November 1945 erliess der Landtag das Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz), 1946 Nr. 4. Die Regierung wurde durch das Arbeiterschutzgesetz ermächtigt, im Verordnungsweg allgemein oder für einzelne Betriebsgruppen Vorschriften über Ferien zu erlassen. Gemäss Artikel 75 Absatz 2 des Arbeiterschutzgesetzes
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haben die Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mindestens ein Jahr ununterbrochen beschäftigt sind, bis zum Erlass solcher Vorschriften Anspruch auf wenigstens eine Woche bezahlter Ferien im Jahr. Nach einer Beschäftigungsdauer von zehn Jahren erhöht sich der Anspruch auf zwei Wochen.
Artikel 75 Absatz 2 und 4 des Arbeiterschutzgesetzes wurde dann durch das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 29. Dezember 1966, LGBl. 1967 Nr. 6, aufgehoben.
Mit dem Erlass der Verordnung vom 16. Mai 1966 betreffend die Ferienregelung in gewerblichen und industriellen Betrieben, LGBl. 1966 Nr. 12, wurde der Ferienanspruch für die Arbeitnehmer in privaten und öffentlichen Betrieben des Gewerbes, des Handels und der Industrie auf wenigstens zwei Wochen im Jahr und für jugendliche Arbeitnehmer bis zum 19. Altersjahr sowie für Lehrlinge bis zum 20. Altersjahr auf drei Wochen festgesetzt. Mit der Verordnung wurden neben dem Ferienanspruch selbst auch weitere Einzelheiten, wie pro-rata-Ansprüche, Verbot der Abgeltung der Ferien durch Geldleistungen, Verbot der Leistung entgeltlicher Arbeit während der Ferien usw. geregelt.
Die Verordnung vom 16. Mai 1966 wurde durch die Verordnung vom 4. Mai 1971, LGBl. 1971 Nr. 27, abgeändert. Mit dieser Abänderung der Verordnung wurde der Ferienanspruch für alle Arbeitnehmer in industriellen und gewerblichen Betrieben auf drei Wochen pro Jahr festgesetzt.
In dem am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Gesetz über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, dessen Bestimmungen materiell dem schweizerischen Obligationenrecht ent-
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sprechen, wurde dieser Mindestferienanspruch von drei Wochen belassen. Die Regierung wurde aufgrund dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung die Mindestdauer der Ferien für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr bis auf vier Wochen zu verlängern.
Nach Artikel 113 von LGBl. 1974 Nr. 18 kann durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag von den Vorschriften in Bezug auf die Ferienregelung zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Es sei abschliessend darauf hingewiesen, dass in den bestehenden Normal- und Gesamtarbeitsverträgen sich der Ferienanspruch je nach Anzahl der zurückgelegten Dienst- bzw. Altersjahre zwischen drei und fünf Wochen im Jahr bewegt.