Bericht und Antrag
der Landtagskommission zur Beratung der Gesetzesvorlagen zur Einführung des Frauenstimmrechtes an den Landtag
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Vaduz, 30. März 1984
Die in der öffentlichen Sitzung des Landtages vom 14. Dezember 1983 bestellte Kommission zur Beratung der Gesetzesvorlagen zur Einführung des Frauenstimmrechtes, bestehend aus den Herren
Landtagspräsident Dr. Karlheinz Ritter, Vorsitzender
Landtagsabg. Josef Biedermann
Landtagsabg. Georg Gstöhl
Landtagsabg. Armin Meier
Landtagsabg. Günther Wohlwend,
hat die Gesetzesvorlagen der Regierung in sieben Sitzungen beraten. Zu den Sitzungen zog die Kommission Herrn Regierungschef Hans Brunhart und Herrn Ressortsekretär Leonhard Vogt bei.
Die Kommission unterbreitet dem Plenum den nachstehenden Kommissionsbericht samt den Aenderungsvorschlägen zu den Regierungsvorlagen betreffend die Abänderung der Verfassung, die Aenderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes und die Aenderung des Gemeindegesetzes.
Artikel 29 Absatz 2
Anlässlich der ersten Lesung der Verfassungsvorlage im Plenum des Landtages wurde der Antrag unterbreitet, in Abweichung von der Regierungsvorlage den Artikel 110bis der Verfassung nicht zu streichen und damit weiterhin den Gemeinden die Kompetenz zu belassen, in Gemeindeangelegenheiten das Frauenstimm- und Wahlrecht einzuführen. Dieser Antrag hat im Landtag Zustimmung gefunden. Auch die Kommission kam bei ihren Beratungen zur Auffassung, dass mit Rücksicht auf die positive Entwicklung der Abstimmungen in den Gemeinden zur Einführung des Frauenstimmrechtes eine Aufhebung der in Artikel 110bis enthaltenen Gemeindekompetenz als Missachtung der bezüglichen Selbstverantwortung gewertet und deshalb eine nachteilige psychologische Wirkung haben müsste. Punkt III der Regierungsvorlage soll daher gestrichen werden.
Eine Kommissionsmehrheit vertrat die Auffassung, dass mit der Beibehaltung der Gemeindekompetenz zur Einführung des Frauenstimmrechtes auf Gemeindeebene die verfassungsmässige Gewährleistung der Gleichberechtigung der Geschlechter in den politischen Rechten auf Landesangelegenheiten beschränkt sei und dass diese Tatsache auch im Wortlaut des Artikels 29 Absatz 2 zum Ausdruck kommen sollte. Eine Kommissionsminderheit hätte die von der Regierung vorgeschlagene bisherige Formulierung vorgezogen, kann aber dem Kommissionsentwurf von Artikel 29 Absatz 2 zustimmen.