Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1985 / 10
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Ein­lei­tung
I.[Abän­de­rung des Gesetzes zur För­de­rung des Wohnungsbaues]
1.Auf­trag
2.Gru­ende fuer eine erhoehte Foer­de­rung von Eigen­tums­woh­nungen und Wohn­ein­heiten in ver­dich­teter Ueberbauung
3.Schwer­punkte der Gesetzesrevision
4.Finan­zi­elle Auswirkungen
5.Antrag
II.[Erlaeuterungen]
6.Erlaeu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln der Gesetzesvorlage
III.Blauer Teil
7.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abaenderung des Gesetzes zur Foerderung des Wohnungsbaues
 
1
Vaduz, 9. April 1985
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues zu unterbreiten.
1.Auftrag
Am 4. Oktober 1984 reichten die Herren Abgeordneten Alfons Schädler, Anton Hoop, Ludwig Seger, Paul Kindle und Elias Nigg eine Motion ein, mit welcher sie den Antrag stellten, die Regierung sei einzuladen, dem Landtag eine Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaues in Vorschlag zu bringen, mit welcher eine erhöhte Förderung der Erstellung und des Erwerbs von Eigentumswohnungen oder Wohneinheiten in verdichteter Ueberbauung verwirklicht werden könne. In seiner Sitzung vom 15. November 1984 beschloss der Landtag, die Motion an die Regierung zu überweisen. Die Motion enthält folgende Begründung:
2
Die Bauzonen in den liechtensteinischen Gemeinden können in Zukunft, wenn die erforderlichen Flächen für Freizeit und Erholung, die Land- und Forstwirtschaft erhalten werden sollen, nicht mehr oder nur Geringfügig ausgedehnt werden. Bauland wird daher immer rarer, kostbarer und kostspieliger. Das Konzept einer möglichst weiten Streuung des Wohneigentums lässt sich in Zukunft nur mit einer verdichteten Bauweise aufrechterhalten. Es liegt deshalb auch im öffentlichen Interesse, verdichtete Bauweisen besonders zu fördern.
Nach Artikel 23 Absatz 3 des Wohnbauförderungsgesetzes beträgt die Bausubvention bei der Erstellung oder dem Erwerb von Eigentumswohnungen oder Wohneinheiten in verdichteter Ueberbauung 6 Prozent der höchstzulässigen Anlagekosten. Eine stärkere Förderung verdichteter Bauweisen wäre sowohl über eine Erhöhung dieser Bausubvention als auch über einen differenzierten Darlehenssatz gemäss Artikel 22 des Wohnbauförderungsgesetzes möglich. Welcher Lösung der Vorzug zu geben ist, kann im Rahmen der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage überprüft werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1986 / 008