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Gesetz
vom
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 13. Juli 1966 über das Veterinärwesen, LGB1. 1966 Nr. 17, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 2 Abs. 1 lit. f, g, h und Abs. 2
Regierung
f) die Erteilung und der Entzug von Konzessionen zur Ausübung des Berufes als Tierarzt und zur Führung eines tierärztlichen Betriebes;
g)die Erteilung von Bewilligungen für Zusätze zu Berufs- und Geschäftsbezeichnungen;
h) die Erteilung von Bewilligungen für die Anstellung von Stellvertretern, Assistenten und Studenten-Praktikanten bei konzessionierten Tierärzten oder bei einem tierärztlichen Betrieb.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
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Art. 5
Landestierarzt
Der Landestierarzt ist der Leiter des Landesveterinäramtes. Ihm obliegen der Vollzug der veterinärgesetzlichen Bestimmungen und die Ueberwachung des gesamten Veterinärwesens.
Art. 6
Tierarzt und tierärztliche Betriebe a) Konzession
1) Die Ausübung des Berufes als Tierarzt ist konzessionspflichtig. Die Konzession wird von der Regierung erteilt, wenn der Bewerber
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger und in Liechtenstein wohnhaft ist,
b) ein Diplom einer von der Regierung anerkannten Universität bzw. tierärztlichen Hochschule besitzt,
c) sich über eine mindestens zweijährige fachliche Weiterbildung nach Diplomabschluss ausweist,
d) handlungsfähig ist,
e) einen guten Leumund besitzt,
f) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt und
g) über die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt.
In begründeten Fällen kann die Regierung Ausnahmen von Absatz 1 lit. a und c bewilligen.
2) Die Konzession ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3) Die Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person ist ausgeschlossen.
4) Der Tierarzt ist berechtigt, eine Privatapotheke für Tierarzneimittel zu führen.
5) Die Konzession zur Führung tierärztlicher Betriebe wie Tierkliniken wird erteilt, wenn
a) die Leiter und Mitarbeiter die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllen,
b) die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und
c) eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet ist.
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Art. 6 a
b) Inhalt der Berufsausübung
1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Tierheilkunde befugt und hat sich bei der Berufsausübung an die Grundsätze der tierärztlichen Wissenschaft zu halten.
2) Sobald ein Tierarzt eine ansteckende Tierkrankheit oder den Verdacht einer solchen feststellt, hat er unverzüglich die nötigen provisorischen Anordnungen gegen eine Weiterverschleppung zu treffen und dem Landesveterinäramt sowie dem zuständigen Viehinspektor Anzeige zu erstatten. Der Tierarzt ist verpflichtet, dem Landesveterinäramt bei der Bekämpfung einer Tierseuche auf Ersuchen behilflich zu sein.
3) Das Landesveterinäramt kann die Tierärzte mit der Durchführung von Schutzimpfungen, Blutentnahmen, diagnostischen Untersuchungen sowie anderen amtlichen Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung beauftragen.
4) Die Entschädigung der Tierärzte für ihre amtliche Tätigkeit erfolgt nach einem von der Regierung mit Verordnung festgesetzten Tarif.
Art. 6 b
c) Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Reklame
1) Der Tierarzt hat sich in der Berufs- oder Geschäftsbezeichnung auf den Wortlaut der ihm erteilten Konzession zu beschränken.
2) Andere Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen oder solche, die nur einen Teilbereich davon erfassen, sind unzulässig.
3) Zusätze zu Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen wie Institut, Zentrum und Salon bedürfen einer besonderen Bewilligung der Regierung.
4) Der Tierarzt darf sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihm erlaubt sind. Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufs- oder Geschäftsbezeichnung ist untersagt.
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Art. 6 c
d) Sonderfälle
1) Aufgrund einer besonderen, widerruflichen Bewilligung der Regierung ist die Ausübung folgender Tätigkeiten durch nicht konzessionierte, im In- oder Ausland wohnhafte Tierärzte, zulässig:
a) die Stellvertretung eines an der persönlichen Berufsausübung vorübergehend verhinderten Konzessionsinhabers;
b) die befristete Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Konzessionsinhabers durch einen Stellvertreter. Die Bewilligung wird auf den Zeitbedarf für die Liquidation der Praxis, für die Sicherstellung der Nachfolge durch ein Familienmitglied des Verstorbenen, für die Behebung einer Versorgungsnotlage oder einer wirtschaftlichen Notlage der Familie des Verstorbenen befristet.
2) Die Anstellung von Assistenten und Studenten-Praktikanten durch einen konzessionierten Tierarzt oder tierärztlichen Betrieb bedarf einer Bewilligung der Regierung. Die Bewilligung wird befristet und für die Anstellung liechtensteinischer Staatsangehöriger erteilt. Ausnahmen bezüglich der Staatsangehörigkeit sind möglich, wenn sich kein liechtensteinischer Staatsangehöriger finden lässt oder bei ausgewiesenen Notsituationen. Die unmittelbare fachliche Aufsicht und die Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers müssen gewährleistet sein.
Art. 6 d
e) Erlöschen
1) Die Konzession zur Ausübung des Berufes als Tierarzt erlischt mit:
a) dem Verlust der Handlungsfähigkeit;
b) dem schriftlich erklärten Verzicht.
2) Die Konzession zur Führung eines tierärztlichen Betriebes erlischt aufgrund eines schriftlich erklärten Verzichtes.
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Art. 6 e
f) Entzug
1) Die Konzession zur Ausübung des Berufes als Tierarzt wird entzogen, wenn:
a) der Beruf nicht mehr ausgeübt wird;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
c) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt werden;
d) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen vorliegen.
2) Die Konzession zur Führung eines tierärztlichen Betriebes wird entzogen, wenn der Betrieb aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Erteilung trotz Verwarnung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 6 f
g) Widerruf
Die Konzession zur Ausübung des Berufes als Tierarzt und zur Führung eines tierärztlichen Betriebes kann von der Regierung abgeändert oder widerrufen werden, wenn die Erteilung der Konzession durch falsche Angaben erschlichen wurde oder der Regierung bei der Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen nicht bekannt waren.
Art. 11 a
Strafbestimmung
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird wegen Uebertretung vom Landgericht mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Fr. 20'000.- bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden werden.
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Art. 12
Anpassung geltenden Rechts
Wo in Gesetzen und Verordnungen die Bezeichnung "Veterinäramt" verwendet wird, ist diese durch die Bezeichnung "Landesveterinäramt" zu ersetzen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 24 samt der Ueberschrift "5. Dienstpflichten des Landestierarztes" des Gesetzes vom 30. Dezember 1937 betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGB1. 1938 Nr. 6;
b) Artikel 36 des Sanitätsgesetzes vom 19. Januar 1945, LGB1. 1945 Nr. 3.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.