Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1985 / 106
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Ein­lei­tung
All­ge­meine Bemerkungen
Zum Titel: Gesundheitsgesetz
Der Zahnprothetiker
Der Naturheilpraktiker
Erläu­te­rungen zu Ände­rungs­vor­schlägen bei Ein­zelnen Artikeln
Zu Artikel 1 (Geltungsbereich)
Zu Artikel 2 (Regierung)
Zu Artikel 3 (Sani­täts­kom­mis­sion: Zusammensetzung)
Zu Artikel 4 (Sani­täts­kom­mis­sion: Aufgaben)
Artikel 6 (Landesphysikus)
Zu Artikel 8 (Gesund­heits­kom­mis­sion der Gemeinde)
Zu Artikel 10 (Aus­bil­dungs- und Forschungsstätten)
Zu Artikel 11 (Gesundheitsvorsorge)
Zu Artikel 12 (Haus­pflege und Haus­kran­ken­pflege; Schwan­ger­schafts- und Mütterberatung)
Zu Artikel 13 (Obduktion)
Zu Artikel 14 (Ver­pflan­zung von Organen Verstorbener)
Zu Artikel 16 (Anzeigepflicht)
Zu Artikel 17 (Medi­zi­ni­sche Berufe; Begriff)
Zu Artikel 21 (Notfalldienst)
Zu Artikel 22 (Andere Berufe der Gesund­heits­pflege; Begriff)
Zu Artikel 24 (Abgrenzung)
Zu Artikel 29 (Hebamme)
Zu Artikel 30 (Kran­ken­schwester und Psychiatrieschwester)
Zu Artikel 38 (Fusspfleger)
Zu Artikel 39 (Ernährungsberaterin)
Zu Artikel 41 (Standesordnungen)
Zu Artikel 42 (Konzession)
Zu Artikel 43 (Bewilligung)
Zu Artikel 45 (Rechtsform)
Zu Artikel 49 (Kon­zes­si­onser­tei­lung; medi­zi­ni­sche Berufe)
Zu Artikel 50 (Privatapotheken)
Zu Artikel 51 (Kon­zes­si­onser­tei­lung; andere Berufe der Gesundheitspflege)
Zu Artikel 52 (Kon­zes­si­onser­tei­lung; Betriebe der Gesundheitspflege)
Zu Artikel 54 (Aner­ken­nung von Ausbildungsgängen)
Zu Artikel 55 (Erlöschen)
Zu Artikel 56 (Entzug)
Zu Artikel 58 (Rechtsmittel)
Zu Artikel 59 (Straf­bes­tim­mung; Verantwortlichkeit)
Zu Artikel 60 (Ueber­gangs­bes­tim­mungen; Konzessionen)
Zu Artikel 61 (Ueber­gangs­bes­tim­mung; Privatapotheken)
Zu Artikel 62 (Ueber­gangs­bes­tim­mung; Dentist)
Zu Artikel 63 (Durchführungsverordnungen)
Zu Artikel 64 (Auf­he­bung bis­he­rigen Rechts)
Kom­mis­si­ons­vor­lage
 
Bericht und Antrag
der Landtagskommission zur Beratung des Gesetzes über das Gesundheitswesen an den Landtag
 
1
Vaduz, den 25. November 1985
P
 
In der öffentlichen Landtagssitzung vom 5. Dezember 1984 wurde die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesundheitsgesetzes nach der ersten Lesung an eine Landtagskommission überwiesen. Die Kommission wurde vom Landtag wie folgt bestellt:
Abg. Paul Kindle, Kommissionspräsident
Landtagsvizepräsident Armin Meier
Abg. Hermann Hassler
Abg. Dr. Dieter Walch
Stellv. Abg. Dr. Peter Wolff
Die Kommission hat die Gesetzesvorlage der Regierung in 19 Sitzungen beraten. Bei den Sitzungen nahm Herr Regierungsrat Anton Gerner teil.
In der ersten Sitzung wurde einstimmig beschlossen, den Leiter der Regierungskanzlei, Herrn Dr. Norbert Marxer, der als Präsident der Regierungskommission auch bei der Ausarbeitung des Regierungsentwurfes massgeblich beteiligt war, als Experten zur Kommissionsarbeit beizuziehen. Herr Dr. Norbert Marxer nahm sodann schon an der ersten Sitzung teil und übernahm auftrags der Kommission in verdankenswerter Weise zugleich die Protokollführung.
Erörtert wurden in der ersten Sitzung die Wünsche verschiedener Interessentengruppen, von der Kommission nochmals gehört zu werden oder über den jeweiligen Stand der Kommissionsarbeit informiert zu werden.
Es wurde festgehalten, dass die Kommission sich mit der Gesetzesvorlage der Regierung und den dazu im Landtag abgegebenen Voten zu befassen hat und es nicht Aufgabe ist, ein ergänzendes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Ueberdies wurde auch auf die Verpflichtung hingewiesen, über den Inhalt der Kommissionsberatungen nichts nach aussen verlauten zu lassen.
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Die Mitarbeit des Experten war aufgrund seiner Erfahrung und umfassenden Kenntnis der Gesetzesmaterie für die Kommissionsberatungen sehr wertvoll. Die Kommission möchte sich an dieser Stelle für die positive Mitarbeit des Herrn Experten bedanken. Gründe für den Beizug weiterer Experten waren der Kommission nicht gegeben. Die Kommission hat sich sehr eingehend mit der Materie befasst und auseinandergesetzt. Sie hat sich nicht nur mit Fragen, die die Gesetzgebung betreffen, sondern auch mit solchen der Vollziehung befasst. Es ging der Kommission nicht zuletzt auch darum, Schwierigkeiten wie sie zum Teil beim jetzt geltenden Recht aufgetreten sind, zu beseitigen.
Die Kommission verabschiedete in der Sitzung vom 28. Oktober 1985 einhellig die gesamte Gesetzesvorlage, ausgehend von der Regierungsvorlage mit den Aenderungen und Ergänzungen, wie sie aus der Kommissionsvorlage ersichtlich sind.
Die Kommissionsvorlage wurde aus Gründen der besseren Uebersicht neu gefasst. Die Aenderungen und Ergänzungen sind in der Vorlage durch Unterstreichen hervorgehoben.
Zum Titel: Gesundheitsgesetz
Durch das vorliegende Gesetz soll das Gesundheitswesen ganz allgemein erfasst werden, wie z.B. in der Schweiz, wo unter anderem der Titel "Gesetz über das Gesundheitswesen" in einzelnen Kantonen gewählt worden ist, welches eine präzisere Umschreibung als "Sanitätsgesetz" ist. Während den Beratungen kam es dann zu folgender "Litanei" von Titeln, die in Frage kommen könnten:
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Gesundheitsgesetz
Gesetz über das Gesundheitswesen
Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)
Gesetz über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz)
Gesetz über die Organisation des Sanitätswesens
Gesetz über die Organisation des Gesundheitswesens
Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen
Gesetz über das öffentliche Sanitätswesen
Gesetz über das Gesundheitswesen des Fürstentums Liechtenstein (Gesundheitsgesetz)
Gesetz über die Organisation des Gesundheitswesens (Sanitätsordnung)
u.a.m.
Da das Gesetz nicht die Gesundheit selbst regelt, sondern vielmehr das Gesundheitswesen, erscheint der Titel "Gesundheitsgesetz" verwirrend, "Gesetz über das Gesundheitswesen" wäre zutreffender. Ob sich im Volksmund die Bezeichnung "Gesundheitsgesetz" oder "Sanitätsgesetz" einbürgert, kann durch die Formulierung des Gesetztitels allein nicht beeinflusst werden. Der Titel "Gesetz über das Gesundheitswesen" wurde letztlich als gut und richtig angesehen.
Angeregte Diskussion entflammte über die Bezeichnung der bisherigen Sanitätskommission als Gesundheitsrat. Diese Formulierung beruhe zwar unter anderem auf einer möglichen Verwechslungsgefahr mit der Gesundheitskommission der Gemeinde. Auch hier wäre ein Wald von Titeln möglich. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch im neuen Gesetz des Kantons Graubünden trotz des Gesetztitels "Gesetz über das Gesundheitswesen" die entsprechende Behörde "Sanitätskommission" heisst. Es müsse also nicht unbedingt ein deutsches Wort sein. Die Kommission fasste sodann den einstimmigen Beschluss, den in Artikel 2 Absatz 2 litera a vorgesehenen "Gesundheitsrat" in "Sanitätskommission" wie bisher auch üblich umzubenennen.
LR-Systematik
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