Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1985 / 11
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Ein­lei­tung
I.[Abän­de­rung des Steuergesetzes]
1.All­ge­meines
2.Gru­ende fuer die Gesetzesaenderung
3.Finan­zi­elle Auswirkungen
4.Antrag
II.Blauer Teil
5.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes ueber  die Abaenderung des Steuergesetzes
 
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Vaduz, 9. April 1 985
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Wie die Regierung gegenüber dem Hohen Landtag schon bei anderer Gelegenheit ausführte, misst sie der Bekämpfung der Luftverschmutzung einen äusserst hohen Stellenwert ein. Die Regierung hat dem Landtag in diesem Zusammenhang wiederholt ihr umfassendes Programm dargelegt, durch welches eine Schadstoffreduzierung in der Luft erreicht werden soll. Aus diesem Grunde wird davon abgesehen, die Gesamtheit der Massnahmen hier nochmals darzustellen.
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Die Regierung sieht es als erwiesen an, dass neben den Feuerungsanlagen der Motorfahrzeugverkehr zu den grössten Schadstofferzeugern gehört. In Bezug auf die Feuerungsanlagen werden durch die Schaffung eines neuen Luftreinhaltegesetzes und durch die neuen bautechnischen Vorschriften in der Verordnung zum Baugesetz Verbesserungen erreicht werden können. Verschiedene andere Massnahmen, so im Zusammenhang mit dem Subventionsrecht (Förderung umweltfreundlicher Technologien), sind in Ueberprüfung.
Daneben müssen alle Massnahmen getroffen werden, um auch auf dem Gebiete des Motorfahrzeugverkehrs eine drastische Reduktion des Schadstoffausstosses zu erreichen. Dies kann einerseits durch eine Reduktion des Verkehrs erreicht werden. Dies möchte die Regierung durch eine stärkere Förderung des öffentlichen Verkehrs unterstützen. Zahlreiche Massnahmen sind auf diesem Gebiet eingeleitet worden und haben zum Teil bereits auch gewisse Erfolge erzielt. In diesem Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass die Regierung beschlossen hat, am 21. April 1985 einen freiwilligen motorfahrzeugfreien Sonntag in Liechtenstein durchzuführen. Durch eine Informationskampagne soll darüber hinaus eine Langzeitwirkung erzielt werden, indem die Probleme vermehrt bewusst gemacht werden.
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Die Förderung des öffentlichen Verkehrs ist zweifellos eine richtige Massnahme, doch sie allein wird nicht zu einer drastischen Schadstoffreduzierung führen. Ganz abgesehen davon, wird auch diese Massnahme ihre Zeit brauchen. Aus diesem Grunde ist es sicher richtig, dass seitens der Automobilindustrie in jüngster Zeit vermehrte Anstrengungen unternommen worden sind, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, den Schadstoffausstoss der Motorfahrzeuge drastisch zu reduzieren.
Durch staatliche Förderungsmassnahmen soll erreicht werden, dass die Motorfahrzeughalter möglichst bald nur noch Motorfahrzeuge benützen, welche den erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Schadstoffe entsprechen.
Die heute gültigen Abgasgrenzwerte für Motorfahrzeuge sind in der Verordnung vom 14. September .1982 über Abgase von Motorwagen mit Benzinmotoren (Abgasverordnung [AGV]) festgehalten. Es sind als Grenzwerte in g/km geltend ab dem 1. Oktober 1982 festgesetzt für Kohlenwasserstoffe 2,1, für Kohlenmonoxid 24,2 und Stickoxide 1,9. Bereits die heute gültige Verordnung legt fest, dass ab 1. Oktober 1986 die gleichen entsprechenden Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe mit 0,9, für Kohlenmonoxid mit 9,3 und für Stickoxide mit 1,2 festgelegt werden. Ebenfalls enthält bereits diese Verordnung Vorschriften über die Haltbarkeit der Abgasschadstoffreduktionseinrichtungen, insofern, dass die Abgasgrenzwerte entweder während einer Betriebszeit von fünf Jahren oder einer Fahrleistung von 80'000 km eingehalten werden. Durch diese Verordnung ist der nächste Schritt bei der Festlegung strengerer Abgasvorschriften auch in unserem Land bereits festgelegt. Es ist bekannt, dass aus verschiedenen Gründen in Bezug auf die Festlegung dieser Grenzwerte das Fürstentum Liechtenstein nicht von den schweizerischen abweichen kann, da Liechtenstein selbst
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keine Typenprüfungen durchführt. Der Schweizerische Bundesrat plant nach den heute vorliegenden Informationen auf den 1. Oktober 1987 erneut verschärfte Grenzwerte einzuführen (US-Vorschriften). Es steht für die Regierung ausser Frage, dass diese strengeren Bestimmungen auch in unserem Land auf denselben Zeitpunkt eingeführt werden.
Beim heutigen Stand der technischen Entwicklung steht fest, dass diese Grenzwerte nur noch mit dem sogenannten Dreiweg-Katalysator erreicht werden können, d.h., die Einführung solcher Grenzwerte wird einen erheblichen Einfluss auf die technische Ausrüstung der Motorfahrzeuge in den kommenden Jahren haben.
Die Regierung ist jedoch der Auffassung, dass auch in diesem Falle nicht abgewartet werden soll, bis diese strengeren Grenzwerte festgelegt sind, sondern, dass bereits ab diesem Jahr Förderungsmassnahmen ergriffen werden sollen, damit die Schadstoffreduzierung auf freiwilliger Basis vermehrt Platz greift.
Wie erwähnt, stehen im Vordergrund des Ausstosses von Schadstoffen Stickoxide, unverbrannte Kohlenwasserstoffe und Kohlenmonoxid. Eine nennenswerte Verringerung aller Schadstoffemissionen durch technische Massnahmen setzt entsprechende konstruktive Anpassungen voraus. Der Gesetzgeber nimmt, wie oben erwähnt, darauf durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Messzyklen im Rahmen der Typenprüfung Einfluss. Dabei verlief die Entwicklung von Emissionsvorschriften sehr unterschiedlich in den einzelnen Ländern. Eine kurze Uebersicht mag dies dokumentieren:
Europäische Gemeinschaft
Die Emissionsvorschriften in Europa sind weniger streng als jene in Japan oder den USA. Das ECE-Regiement Nr. 15 ist auf einen Emissionsstand ausgerichtet, der sich mit konventioneller Technik
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erreichen lässt. Es trat auf den 1. Januar 1974 in Kraft und begrenzte ursprünglich nur den Ausstoss von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen. Mit der zweiten Aenderung ab 1. Oktober 1977 wurden auch die Stickoxidemissionen begrenzt. Die dritte Aenderung brachte auf den 1. Oktober 1980 eine lineare Verringerung der Grenzwerte.
Schweiz
Bis Ende September 1982 war für die Schweiz das ECE-Reglement Nr. 15 gültig. Auf den 1. Oktober 1982 traten die in der Verordnung über Abgase von Motorwagen mit Benzinmotoren vom 1. März 1982 (SR 471.434, abgekürzt AGV) vorgesehenen Abgaswerte in Kraft, nachdem die Schweiz das ECE-Reglement Nr. ,15 zuvor gekündigt hatte. Nach Ziff. 152.4 der AG.V werden ab 1. Oktober 1986 verschärfte Grenzwerte in Kraft treten, die den US-Vorschriften des Jahres 1978 entsprechen (Kohlenmonoxid 9,3 g/km, Kohlenwasserstoffe 0,9 g/km, Stickoxide 1,2 g/km). Diese Grenzwerte gelten für alle von der AGV gestellten und neu zum Verkehr zugelassenen Motorwagen. Sie können bei vielen, aber nicht bei allen Fahrzeugen nur mit der Katalysator-Technologie eingehalten werden. Die allgemeine Einführung dieser Technologie wird erst zwingend, wenn die Schweiz die neuesten US-Vorschriften (ES-83) übernehmen wird. Der Bundesrat hat kürzlich die Absicht bekundet, diese Vorschriften auf den 1. Oktober 1987 für anwendbar zu erklären.
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Oesterreich
Oesterreich hat ebenfalls verschärfte Abgasvorschriften sowie die Einführung bleifreien Benzins beschlossen. Gleichzeitig soll der Ankauf abgasarmer Motorfahrzeuge durch die Ausrichtung von Beiträgen, welche nach den verschiedenen Fahrzeugtypen differenziert sind, gefördert werden.
Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sollen ebenfalls die Fahrzeugsteuern reduziert werden. Es ist eine Steuerbefreiung von unterschiedlicher Dauer je nach Hubraumklasse geplant. Die definitiven Massnahmen sind allerdings noch Gegenstand von Gesprächen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Bedeutung des Katalysators
Der Katalysator ist ein Abgasreinigungsgerät für Autos, das wichtige Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, unverbrannte Kohlenwasserstoffe und Stickoxide zu unschädlichen Verbindungen umwandelt. Je nach Abgastemperatur können mit einem richtig funktionierenden Katalysator bis zu 90 % der drei Schadstoffkomponenten umgewandelt werden. Die Reinigungswirkung des Dreiweg-Katalysators mit Lambdasonde ist im Gegensatz zu anderen Abgasreinigungsvorrichtungen, die zum Teil ab 90 km/h ihre Wirkung verlieren, auch bei Autobahngeschwindigkeiten vollwertig. Derzeit stellt dieser Katalysator das modernste und wirksamste Mittel zur Abgasnachbehandlung für Fahrzeuge mit Benzinmotoren dar. Der Preisunterschied zu einem Neufahrzeug ohne Katalysator bewegt sich in der Grössenordnung von Fr. bis Fr. 2'000.--
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Die Verwendung von Katalysatoren setzt voraus, dass bleifreies. Benzin zur Verfügung steht. In den letzten Monaten sind von den Mineralölgesellschaften grosse Bemühungen unternommen worden, um eine flächendeckende Versorgung mit bleifreiem Benzin in möglichst kurzer Frist zu gewährleisten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1985 / 047