Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Hinterlegung von Erklaerungen bezueglich Art. 25 (Anerkennung der Individualbeschwerde) und bezueglich Art. 46 (Anerkennung der Kompetenz des Gerichtshofes) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
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Vaduz, den 25. Juni 1985
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Hinterlegung von Erklärungen bezüglich Art. 25 (Anerkennung der Individualbeschwerde) und bezüglich Art. 46 (Anerkennung der Kompetenz des Gerichtshofes) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorn 4. November 1950 zu unterbreiten.
Liechtenstein hat am 8. September 1982 die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden kurz "Menschenrechtskonvention" genannt) ratifiziert.
Gleichzeitig hat Liechtenstein folgende Erklärungen zu Art. 25 und 46 der Menschenrechtskonvention abgegeben: