Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1985 / 49
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Ein­lei­tung
I.[Gesetzes ueber Ergaen- zungs­lei­stungen zur Alters-, Hin- ter­las­senen- und Inva­liden- Versicherung]
1.Aus­gangs­lage
2.Gru­ende fuer die Gesetzesaenderung
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ergebnis der Vernehmlassung
5.Finan­zi­elle Auswirkungen
6.Antrag
II.[Erlaeuterungen]
7.Erlaeu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
Blauer Teil
III.Kein Titel
III.Blauer Teil
8.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abaenderung des Gesetzes ueber Ergaen- zungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invaliden- Versicherung
 
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Vaduz, den 29. Oktober 1985
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Aufgrund von Artikel 77 quater des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 1981 Nr. 66, ist die Regierung beauftragt, die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen, indem sie auf Antrag des Verwaltungsrates und nach Anhören des Aufsichtsrates den Rentenindex neu festsetzt.
Durch die Verordnung vom 25. Oktober 1983 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1983 Nr. 52, wurden die Renten letztmals an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst,
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und zwar mit Wirkung auf 1. Januar 1984. Nach Artikel 77 quater des AHV-Gesetzes ist deshalb eine neue Anpassung auf 1. Januar 1986 vorzunehmen.
Aufgrund eines entsprechenden Auftrages durch die Regierung gelangte der Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK-Anstalten mit Schreiben vorn 5. September 1985 an die Regierung mit dem Antrag, durch den Erlass einer Verordnung die Renten der Lohn- und Preisentwicklung auf 1. Januar 1986 anzupassen. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 17. September 1985 beschlossen, die Renten und Hilflosenentschädigungen durch Verordnung um durchschnittlich 4.65 % zu erhöhen.
Diese Anpassung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung hat auch Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 lit. c des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 4, werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung als Einkommen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet.
Mit Schreiben vom 5. September 1985 gelangte daher der Verwaltungsrat der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Regierung mit dem Antrag, die Ergänzungsleistungen an die Erhöhung der Renten der AHV-IV anzupassen. Diese Anpassung sollte durch die Erhöhung der anrechenbaren Einkommensgrenzen erfolgen.
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Gleichzeitig schlug der Verwaltungsrat vor, den Kreis der im Rahmen der Ergänzungsleistungen anspruchsberechtigten Personen auszudehnen, die Abzüge für Versicherungsprämien sowie für den Mietzins zu erhöhen und der Regierung die Kompetenz für Aenderungen der Einkommensgrenzen und der übrigen mit den Ergänzungsleistungen zusammenhängenden Berechnungselementen zu übertragen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1986 / 010