Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abaenderung des Gesetzes ueber die Gewaehrung von Blindenbeihilfen
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Vaduz, den 29. Oktober 1985
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen zu unterbreiten.
Am 17. Dezember 1970 erliess der Landtag das Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen. Dieses Gesetz gewährt blinden Menschen einen Ausgleich zu den Mehraufwendungen und besonderen Belastungen, die sie aufgrund ihrer Blindheit in Kauf nehmen müssen. Auf Blindenbeihilfen haben Anspruch Liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Ausländer müssen zur Erlangung von Blindenbeihilfen wenigstens seit fünfzehn Jahren ihren Wohnsitz im Land haben. Die
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Blindenbeihilfen sind nicht zu versteuern und werden auf die Leistungen der Invalidenversicherung und der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet. Die Entscheidung über die Gewährung von Blindenbeihilfen ist bis heute unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung übertragen.
Die Höhe der monatlichen Blindenbeihilfe wurde 1970 auf Fr. 200.-- für Vollblinde und auf Fr. 110.-- für praktisch Blinde festgesetzt. Personen unter 18 Jahren erhalten die Hälfte der Beihilfe. Im Verlaufe der Jahre wurden die Blindenbeihilfen immer wieder der Teuerung angepasst. Letztmals auf 1. Juli 1984. Nach heute geltendem Recht betragen die Blindenbeihilfen Fr. 350.-- für Vollblinde und Fr. 190.--für praktisch Blinde.