Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1985 / 55
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.[Finanz-Gesetz fuer das Jahr 1986]
1.Ansatz für die Ver­mö­gens- und Erwerbss­teuer (Artikel 2)
2.Ansatz für die nicht zweck­ge­bun­denen Finanz­zu­wei­sungen an die Gemeinden (Artikel 3)
3.Ver­zin­sung der Dota­ti­ons­ka­pi­ta­lien der Lan­des­ins­ti­tute und Gewin­na­b­lie­fe­rung (Artikel 12 und 13)
4.Unverän­derte Bestimmungen
5.Antrag
II.Blauer Teil
6.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend das Finanz-Gesetz fuer das Jahr 1986
 
1
Vaduz, 12. November 1985
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Entwurf für das Finanz-Gesetz 1986 zu unterbreiten.
1.Ansatz für die Vermögens- und Erwerbssteuer (Artikel 2)
In seiner Sitzung vom 3. Juli 1985 hat der Landtag in Abänderung von Artikel 2 Ziffer 1 des Finanz-Gesetzes die Steuersätze der Vermögens- und Erwerbssteuer rückwirkend auf das Steuerjahr 1984 von 70 auf 60 % der gesetzlichen Steuereinheiten herabgesetzt. Dies entspricht einem Grundsatz von 0,6 0/00 für die Besteuerung des Reinvermögens und einem einfachen Steuersatz von 1,2 % für den steuerbaren Erwerb. Diese Reduktion der Bezugssätze bildeten bekanntlich eine Einheit mit der ebenfalls rückwirkend auf das Steuerjahr 1984 beschlossenen Abänderung des Steuergesetzes, mit welcher die Skala der Progressionszuschläge und die progressionsfreien Einkommensgrenzen bei Miterwerbstätigkeit der Ehefrau hinaufgesetzt wurden, um die teuerungsbedingten Mehrbelastungen seit der letzten Revision des Steuergesetzes ausschalten zu können. Die Herabsetzung der Belastungssätze führte in den unteren, mittleren und auch in den gehobenen Einkommensbereichen zu spürbaren steuerlichen Entlastungen der Steuerpflichtigen. Im Gleichschritt werden aber auch betragsmässig gewichtige Mindereinnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer zu registrieren sein. Der genaue Umfang der durch Steuerentlastungen bewirkten Ausfälle ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht zu beziffern, da die Veranlagungsarbeiten noch nicht zur Gänze abge-
2
schlossen sind. Den Schätzungen zufolge wird sich der Landesanteil an der Vermögens- und Erwerbssteuer im laufenden Jahr auf rund 14,5 Mio belaufen, was doch einem Minderertrag von rund 3,8 Mio Franken gegenüber dem budgetierten Ergebnis des Jahres 1985 entspricht.
Obwohl sich der Finanzbedarf des Staates im kommenden Jahr stark ausweitet und die Einnahmen dem Anstieg der Ausgabenverpflichtungen nicht zu folgen vermögen, beantragt die Regierung dem Landtag eine unveränderte Festsetzung der Steuersätze für die Bemessung der Vermögens- und Erwerbssteuer. Aus den positiven Rechnungsergebnissen der zurückliegenden Jahre konnten die Reservekapitalien reichlich geäufnet werden, so dass heute ein durch entsprechende Geldanlagen voll gedecktes Fondskapital von rund 157 Mio Franken bereitsteht. Der Zweck dieser Reservenbildung bestand nicht zuletzt darin, die notwendigen Mittel für die Deckung der Ausgabenverpflichtungen aus künftigen Investitionsvorhaben anzusammeln und in Jahren mit Investitionsspitzen ohne Einsatz von Fremdmitteln die Finanzierung im Sinne der Vorwegdeckung sichern zu können. Die in den kommenden zwei Jahren zu erwartenden Mehrbelastungen aus der Realisierung der Gasversorgung, mit denen die Basis für eine breite Anschlussdichte und eine abnehmerfreundliche Gestaltung des Gaspreises geschaffen wird, sind in hohem Mass dafür geeignet, aus dem gebildeten Reservekapital des Investitionsfonds vorfinanziert zu werden. Aus diesen Gründen kann auf eine Erhöhung der Steuern verzichtet werden, zumal ein hoher Anteil der übrigen Investitionsausgaben durch den Einnahmenüberschuss der laufenden Haushaltsrechnung finanziert werden kann.
LR-Systematik
6
61
612
LGBl-Nummern
1986 / 001