Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1985 / 8
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Ein­lei­tung
I.[Abän­de­rung des Gesetzes betref­fend die Aus­übung der poli­ti­schen Volks­rechte in Landesangelegenheiten]
1.Anlass
2.Die heu­tige Rechtslage
3.Grund­sat­zent­schei­dungen fuer die Abaen­de­rung des Volksrechtegesetzes
4.Antrag
II.[Erlaeuterungen]
5.Erlaeu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Regierungsvorlage
III.Blauer Teil
6.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes ueber die Abaenderung des Gesetzes betreffend die Ausuebung der politischen Volks- rechte in Landesangelegenheiten
 
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Vaduz, 29. März 1985
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten zu unterbreiten.
1.Anlass
Am 14. Dezember 1 984 wurde bei der Regierung ein formuliertes Initiativbegehren betreffend die Abänderung von Artikel 46 und die Ergänzung von Artikel 49 der Verfassung eingereicht. In ihrer Sitzung vom 27. Dezember 1984 hat die Regierung festgestellt, die Verfassungsinitiative sei mit 21 91 Unterschriften stimmberechtigter Landesbürger gültig zustande gekommen. Das Initiativbegehren strebt u.a. insbesondere die Erhöhung der Zahl der Abgeordneten auf 21 und die Begrenzung der Zahl der stellvertretenden Abgeordneten an.
Am 18. Dezember 1984 wurde bei der Regierung nochmals ein Initiativbegehren betreffend die Abänderung der Artikel 46 und 49 der Verfassung eingereicht. In ihrer Sitzung vom 27. Dezember
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1984 hat die Regierung festgestellt, auch diese Verfassungsinitiative sei mit 2520 Unterschriften stimmberechtigter Landesbürger gültig zustande gekommen. Das Initiativbegehren strebt u.a. insbesondere die Erhöhung der Zahl der Abgeordneten auf 25 und die Begrenzung der Zahl und Funktion der stellvertretenden Abgeordneten an.
Es sind demnach zwei Initiativbegehren zum gleichen Gegenstand aber mit unterschiedlichen Zielsetzungen gleichzeitig gültig zustande gekommen. Das Vorliegen zweier Initiativen zum gleichen Gegenstand ist erstmalig. Da eine solche Situation nicht vorauszusehen war, kann es nicht erstaunen, dass das geltende Recht keine Bestimmungen darüber enthält, wie beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Initiativbegehren vorzugehen ist. Ausgehend vom geltenden Recht sind daher die erforderlichen Bestimmungen zu schaffen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1985 / 028