Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1985 / 85
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
[För­de­rung des Wohnungsbaues]
Artikel 10 Abs. 2
Artikel 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
Artikel 19 Abs. 2
Artikel 23 Abs. 1 und 3
Artikel 23 Abs. 5 lit. a
Artikel 23 Abs. 5 lit. c
Neues Finan­zie­rungs­mo­dell zur schnel­leren Aus­zah­lung der Bauabrechnungen
 
Stellungnahme der Regierung zu den in der Landtagssitzung vom 2. Mai 1985 aufgeworfenen Fragen zur Regierungsvorlage
betreffend die Förderung des Wohnungsbaues
 
1
Vaduz, 21. Juni 1985
 
 
Artikel 10 Abs. 2
Zu Artikel 10 Abs. 2 wurde im Landtag die Frage gestellt, ob es vertretbar sei, Kleinwohnungen mit weniger als 300 m3 überhaupt nicht anzurechnen.
Um die Frage zu beantworten, ist vorerst ein Hinweis auf die bisherige Gesetzgebung erforderlich. Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1977 zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBI. 1977 Nr. 46, konnten Eigentumswohnungen höchstens bis zu einem Volumen von 600 m3 gebaut oder erworben werden. Bei Objekten bis 6 Stockwerkwohnungen konnte die Kommission die höchstzulässige Kubatur bis auf 700 m3 vergrössern.
Bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 17. Dezember 1981 über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBI. 1982 Nr. 24, gelangte die Kommission für Wohnbauförderung an die Regierung mit dem Antrag, eine differenziertere Lösung einzuführen. Das höchstzulässige Volumen wurde mit Gesetz vom 17. Dezember 1981 wie folgt neu geregelt:
800 m3 bei Zweifamilienhäusern;
760 m3 bei Objekten mit 3 Stockwerkwohnungen;
720 m3 bei Objekten mit 4 Stockwerkwohnungen;
680 m3 bei Objekten mit 5 Stockwerkwohnungen;
640 m3 bei Objekten mit 6 Stockwerkwohnungen;
600 m3 bei Objekten mit 7 und mehr Stockwerkwohnungen.
Diese Bestimmung ist auch in der Regierungsvorlage nicht verändert. Neu ist nur die Bestimmung, wonach Kleinwohnungen mit weniger als 300 m3 auf die Zahl der Stockwerkwohnungen nicht angerechnet werden.
2
Keine Probleme ergeben sich, wenn Eigenheimwerber sich zusammenschliessen und gemeinsam ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus bauen. Meistens beteiligen sich ja an solchen Ueberbauungen Geschwister. In diesem Falle kann die Planung von Anfang an auf die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes ausgerichtet werden.
Die Probleme ergeben sich aber beim Erwerb von Stockwerkwohnungen. Ueber Jahre ist die Zahl der Förderungen des Erwerbs von Eigentumswohnungen sehr klein geblieben. Dies ist dadurch begründet, dass Stockwerkwohnungen im Verhältnis zu Reihenhäusern oder Eigenheimen teuer zu stehen kommen. Auch bei zur Zeit bei der Kommission für Wohnbauförderung in Ueberprüfung stehenden Gesuchen kommen Stockwerkwohnungen ebenso teuer, wie Reihenhäuser oder Einfamilienhäuser. Die überwiegende Mehrheit der Eigenheimwerber zieht es bei dieser Marktlage vor, nach eigenen Vorstellungen ein Eigenheim zu bauen, wenn sich das irgendwie realisieren lässt. Daneben gibt es aber durchaus auch Eigenheimwerber, die die Vorteile einer Stockwerkwohnung stärker gewichten als die Nachteile. Im Sinne einer sparsamen Verwendung des zur Verfügung stehenden Baugrundes ist es sicher angebracht, den Erwerb von Stockwerkwohnungen zu fördern.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach den Erfahrungen der Kommission für Wohnbauförderung das Angebot an preisgünstigen und familiengerechten Stockwerkwohnungen gering ist. Wegen der Einberechnung der Kleinwohnungen in die Zahl der Stockwerkwohnungen hat die Kommission für Wohnbauförderung in einigen Fällen den Erwerb einer Stockwerkwohnung nicht fördern können, obwohl sie die Wohnung als einigermassen preiswert und kindergerecht beurteilt hat. Aus diesen Gründen hat die Kommission der Regierung beantragt, Kleinwohnungen nicht mehr mitzuzählen. Es geht bei dieser neuen Bestimmung einfach darum, das geringe Angebot an Woh-
3
nungen, welche in Kubatur und Preislage den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes entsprechen, nicht weiter einzuschränken.