Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum Initiativbegehren auf Abänderung des Ge- setzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
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Vaduz, 22. August 1986
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Am 2. Juni 1986 wurde von mehreren Stimmberechtigten ein formuliertes Initiativbegehren auf Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, in der Fassung LGBl. 1985 Nr. 28, angemeldet.
Mit amtlicher Kundmachung vom 10. Juni 1986 wurde der Ablauf der Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens gemäss Artikel 70 Absatz l lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten auf den 22. Juli 1986 festgesetzt.
Am 22. Juli 1986 wurden bei der Regierung insgesamt 240 Unterschriftenbogen mit total 1345 Unterschriften eingereicht, in denen das angemeldete Initiativbegehren auf Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten gestellt wurde.
Die von der Regierung aufgrund von Artikel 71 des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, vorgenommene Prüfung des Initiativbegehrens hat folgendes Ergebnis gebracht:
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens lief gemäss amtlicher Kundmachung am 22. Juli 1986 ab. Die Unterschriftenbogen wurden am 22. Juli 1986 eingereicht. Das Initiativbegehren ist damit zustande gekommen.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beginnt ab amtlicher Kundmachung (Artikel 70 Absatz l lit. b des Volks-
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rechtegesetzes). Die amtliche Kundmachung erfolgte am 10. Juni 1986. Auf den Unterschriftenbogen wurde eine Unterschrift festgestellt, die vor dem 10. Juni 1986 eingetragen wurde. Unterschriften, welche nicht datiert waren, wurden auf den Unterschriftenbogen keine festgestellt.
Drei Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Bürgern konnten auf den jeweiligen Unterschriftenbogen der Gemeinden Vaduz und Schaan festgestellt werden (Artikel 69 Absatz 4 des Volksrechtegesetzes).
Auf den Unterschriftenbogen der Gemeinde Schaan konnten mehrfache Unterschriften von vier Stimmberechtigten festgestellt werden (Artikel 71 Absatz 2 lit. d des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften Nichtstimmberechtigter 'konnten auf den Unterschriftenbogen der Gemeinden Vaduz und Schaan festgestellt werden (Artikel 71 Absatz 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren, konnten auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Artikel 71 Absatz 2 lit. b des Volksrechtegesetzes).
Alle Unterschriftenbogen sind von den Gemeindevorstehungen im Sinne von Artikel 69 Absatz 2 des Volksrechtegesetzes bescheinigt. Damit ist die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner im Sinne des Gesetzes vom 17. Juli 1973 (Artikel 71 Absatz l in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 2) ausgewiesen.
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Zusammenfassung
Gemeinden | Unter | | | |
| schriften- | Unterschriftenzahl | Begründung |
| bogen | | | |
Vaduz | 40 | 279 | gültig 271 | Je eine Unterschrift auf Bogen 1,2 und 5 stammen von Ausländern. Je eine Un-
terschrift auf Boden 2, 3, 4 und 16
stammen von Nichtstimmberechtigten.
Eine Unterschrift auf Bogen 5 ist durch-
gestrichen.
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Balzers | 36 | 204 | gültig 201 | Je eine Unterschrift auf Bogen 13, 30 und 32 ist durchgestrichen.
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Planken | 7 | 24 | gültig 22 | Auf Bogen 5 sind 2 Unterschriften durch- gestrichen.
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Schaan | 46 | 342 | gültig 328 | Je eine Unterschrift auf Bogen 24, 38 und 42 stammen von Ausländern; auf Bogen
19, 24 und 41 sind 4 Unterschriften
doppelt enthalten. Eine Unterschrift auf
Bogen 38 ist unleserlich. 2 Unterschrif-
ten auf Bogen 24 und je 1 auf Bogen 25
und 39 sind durchgestrichen. Auf Bogen
43 und 44 ist je 1 Unterschrift enthal-
ten, die von Bürgern stammt, die jetzt
in einer anderen Gemeinde wohnhaft sind.
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Triesen | 41 | 231 | gültig 228 | Je 1 Unterschrift auf Bogen 32, 34 und 38 sind durchgestrichen.
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Triesenberg | 15 | 60 | gültig 60 | |
Eschen | 19 | 64 | gültig 59 | Je 1 Unterschrift auf Bogen 1 und 17 und 3 Unterschriften auf Bogen 16 sind
durchgestrichen
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Mauren | 19 | 95 | gültig 95 | |
Ruggell | 8 | 15 | gültig 15 | |
Schellenberg | 9 | 31 | gültig 30 | 1 Unterschrift auf Bogen 3 ist vor der Anmeldung des Initiativbegehrens bei-
gesetzt worden.
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Total | 240 | 1345 | gültig 1309 | |
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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. August 1986 festgestellt, dass das Initiativbegehren mit 1309 Unterschriften gültig zustande gekommen ist und sie hat gemäss Artikel 71 Absatz 3 des Volksrechtegesetzes die Publikation des Ergebnisses der Prüfung des Begehrens veranlasst.
Nachdem die Initiative auf Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten mit insgesamt 1309 gültigen Unterschriften gemäss Artikel 64 der Verfassung ordnungsgemäss zustande gekommen ist, legt die Regierung dem Landtag hiermit sämtliche Akten zur Weiterbehandlung vor.
Die Regierung hat bereits in ihrem Bericht und Antrag vom 29. März 1985 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten dargetan, dass sie mehrere Systeme in Bezug auf die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses, wie z.B. die nach Frage getrennte Ermittlung des absoluten Mehrs oder die Ermöglichung des "doppelten Ja", überprüft hat. Verschiedene Alternativen haben Zweifel an deren Verfassungsmässigkeit aufkommen lassen, sodass es angezeigt war, von einer Aenderung des geltenden Abstimmungsverfahrens Abstand zu nehmen. Die Regierung wird auf die Frage der Verfassungsmässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des vorliegenden Initiativvorschlages in ihrer Beantwortung zum Postulat vom 20. November 1985 betreffend die Festsetzung eines neuen Abstimmungsverfahrens bei Vorliegen mehrerer Initiativen, die dem Landtag zusammen mit diesem Bericht vorgelegt wird, näher eingehen.
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Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fuerstentums Liechtenstein