Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen von Nizza ueber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen fuer die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977
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Vaduz, den 26. August 1986
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den Bericht und Antrag betreffend das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977, zu unterbreiten.
Das Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ist in Nizza 1957 als besonderes Abkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums abgeschlossen worden. Es verpflichtet die einen Verband bildenden Vertragsstaaten, bei der Registrierung von Marken für die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung die Marke bestimmt ist, die gleiche Klasseneinteilung anzuwenden.
Das Abkommen wurde 1967 in Stockholm revidiert, um es in organisatorischer Hinsicht den neuen Verhältnissen, die durch die Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschaffen wurden, anzupassen.
Die Stockholmer Fassung wurde von einer diplomatischen Konferenz im Mai 1977 in Genf erneut revidiert.
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Neu geregelt wurde vor allem das Verfahren zur Aenderung der Klassifikation. Die Klassifikation dient Recherchezwecken. Sie muss von Zeit zu Zeit den sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Liechtenstein hat sowohl das Abkommen von Nizza von 1957 (LGB1 1967 Nr. 29) als auch die 1967 in Stockholm revidierte Fassung (LGB1 1972 Nr. 26) ratifiziert.