Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1986 / 25
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des Übereinkommens
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Übereinkommens
Prä­ambel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
4.Aus­wir­kungen und Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für das Fürs­tentum Liechtenstein
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend das Uebereinkommen ueber den physischen  Schutz von Kernmaterial vom 3. Maerz 1980
 
1
Vaduz, den 26. August 1986
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Uebereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 3. März 1980 zu unterbreiten.
1.Einleitung
Mit zunehmender Nutzung der Kernenergie hat sich immer mehr bestätigt, wie wichtig Schutzmassnahmen gegen Entwendung von Kernmaterial und gegen Sabotage von Kernanlagen sind. Die Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der Sicherung liegt zwar bei jenen Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich das Kernmaterial oder die Kernanlagen befinden. Es kann jedoch dritten Staaten nicht gleichgültig sein, wie diese Staaten ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen. Die Sicherung des Kernmaterials und der Kernanlagen ist damit Gegenstand internationalen Interesses und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit geworden, dies umso mehr, wenn es sich um internationale Transporte von Kernmaterial handelt.
Im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) wurden im Jahr 1977 Empfehlungen zu Händen der Mitgliedstaaten unter dem Titel "The Physical Protection of Nuclear Material" verabschiedet, welche
2
von einer internationalen Konferenz am Sitz der IAEO in Wien in Form des vorliegenden Uebereinkommens konkretisiert wurden.
Das Uebereinkommen tritt mit der Ratifikation durch 21 Staaten in Kraft. Bisher haben es 18 Staaten ratifizierend 26 weitere, darunter Liechtenstein am 13. Januar 1986, haben es unterzeichnet.
"Physischer Schutz" ist die wörtliche Uebersetzung des englischen "Physical Protection". Es wird darunter der Schutz von Kernmaterial gegen Entwendung und rechtswidrige Verwendung sowie der Schutz der Kernanlagen verstanden. Auch der zusammenfassende Begriff "Sicherung" wird, so z.B. in der Schweiz, verwendet.
LR-Systematik
0..7
0..73
0..73.2
LGBl-Nummern
1987 / 002
Landtagssitzungen
14. Oktober 1986