Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1987 / 102
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Ein­lei­tung
[Abänderungsvorschlag]
Blauer Teil
 
Zusatzbericht der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu Traktandum 3 der Landtagssitzung vom 11. November 1987 (Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung)
 
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Vaduz, 3. November 1987
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abegeordnete,
[Abänderungsvorschlag]
Die Regierung erlaubt sich, dem Landtag im Hinblick auf die anlässlich der Eintretensdebatte und der ersten Lesung abgegebenen Voten nachstehenden Abänderungsvorschlag zu Artikel 23 zu unterbreiten, der wie folgt begründet wird:
In den zehn abgegebenen Voten zur Frage des Selbstbehaltes finden sich bei neun Voten ebensoviele Meinungen zu dieser Frage, sodass die Lösung nach Ansicht der Regierung nur in einem Kompromiss liegen kann, der einerseits den erhofften kostendämpfenden Effekt eines Selbstbehaltes auf beinahe allen Leistungen der Krankenkassen beibehält, andererseits jedoch die von verschiedenen Abgeordneten angeführten sozialen Aspekte stärker berücksichtigt. Die Regierung hat sich daher entschlossen, dem Landtag den beiliegenden neuen Vorschlag für die Formulierung von Artikel 23 KVG zu unterbreiten, der einerseits gemäss bisheriger Rechtslage neben Kindern auch AHV, IV und Unfallversicherungsvollrentner begünstigt und andererseits für Kinder unter 15 Jahren die durch den Selbstbehalt möglich werdenen maximalen jährlichen Belastungen nochmals halbiert, sodass wohl nicht von unzumutbaren und unsozialen Belastungen gesprochen werden kann.
Es soll jedoch zur Weckung und Erhaltung eines gewissen Kostenbewusstseins am Grundsatz festgehalten werden, dass mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Kassenleistungen alle Personengruppen grundsätzlich dem Selbstbehalt unterliegen, wobei mit der von der Regierung nunmehr vorgeschlagenen neuen Formulierung von Artikel-
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23 Absatz 1 und 2 KVG auch die finanziellen Erträgnisse des Selbstbehalts für die Krankenkassen noch ausreichend sein sollten, um unerwünschte Prämienerhöhungen zu vermeiden.
Hinsichtlich des vorgesehenen Inhalts der noch zu erlassenden Verordnung kann die Regierung die bereits teilweise anlässlich der 1. Lesung gemachten Angaben bestätigen, wonach vorgesehen ist, den Höchstbetrag des Selbstbehalts für Erwachsenen mit Fr. 400.- jährlich festzusetzen, was nach dem jetzt vorliegenden Abänderungsvorschlag der Regierung für Kinder unter 15 Jahren einen jährlichen Höchstbetrag von Fr. 100.- und für AHV-, IV -sowie Unfallversicherungsvollrentner einen solchen von Fr. 200.- bedeuten würde. Für 2 oder mehrere Kinder unter 15 Jahren würde demnach die jährliche maximale Kostenbeteiligung insgesamt nicht mehr als Fr. 200.- betragen können. In Ausführung von Artikel 23 Absatz 4 wird die Regierung in der vorgesehenen Verordnung die Begriffe "Dauerbehandlung" und "Schwere übertragbare Krankheit" näher definieren und allenfalls zwei verschiedene Kategorien bei diesen Arten von Behandlungen bzw. Krankheiten einführen, wobei bei der einen - weniger schwerwiegenden - Kategorie eine Halbierung des ansonsten vorgesehenen jährlichen Selbstbehalthöchstbetrages vorzusehen ist und bei der anderen - schwerwiegenderen -Kategorie die völlige Aufhebung der Kostenbeteiligungspflicht.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Regierung den
Antrag
der Hohe Landtag wolle die beiliegende abgeänderte Fassung von Artikel 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung in Behandlung ziehen und die Gesamtvorlage unter Einschluss dieses abgeänderten Artikels verabschieden.
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Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
REGIERUNG DES FUERSTENTUMS LIECHTENSTEIN