Bericht und Antrag der Fuerstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur Schaffung eines Gesetzes ueber die Ausrichtung von Beitraegen an die Roemisch-Katholische Landeskirche
2
Vaduz, 27. Mai 1987
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche zu unterbreiten.
Mit Schreiben vom 23. September 1986 ist das Dekanat des Fürstentums Liechtenstein an die Regierung mit dem Wunsche herangetreten, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines Kultusbeitrages an das Dekanat des Fürstentums Liechtenstein zu schaffen. Der Landeskirche im Fürstentum Liechtenstein oblägen auf überpfarreilicher Ebene Aufgaben, die teilweise schon wahrgenommen werden oder auszubauen seien oder noch in Angriff zu nehmen seien. Es sei geplant, die Finanzkommission als Landeskirchenrat des Dekanats personell auszubauen und als Führungs- und Verwaltungsgremium mit den nötigen Kompetenzen auszustatten. Es habe aber bereits heute genügend Kompetenzen für die Entgegennahme von Subventionen, Beiträgen and Spenden. Es sei das zuständige Organ für Voranschlag und Rechnung auf Dekanatsebene.
Das Dekanat geht davon aus, dass der Staat die bisherigen Subventionen weiterhin gewähre. Es versteht den Kultusbeitrag ausschliesslich der gesetzlich verankerten Leistungen des Staates (z.B. Entgelt für das Erwachsenenbildungssekretariat gemäss Erwachsenenbildungsgesetz, Jahresbeitrag und Förderung aufgrund des Jugendgesetzes usw.).