Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
zum Gesetz betreffend die Abaenderung des Gesetzes ueber die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
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Vaduz, 2. Juni 1987
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 17. Dezember 1986 reichten die Abgeordneten Josef Biedermann, Johann Kindle, Emma Eigenmann, Louis Gassner, Josef Büchel, Heinz Ritter und Dr. Dieter Walch nachstehende Motion betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) ein:
"Der Landtag wolle beschliessen:
Die Regierung wird beauftragt, dem Landtag eine Ergänzung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) in Vorschlag zu bringen, mit welcher steuerbare Gewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des beweglichen Vermögens, welcher der Steuerpflichtige, die Ehefrau und die Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird, sowie die im gleichen Haushalt lebenden, nicht selbständig steuerpflichtigen, verwandten Familienmitglieder erzielten, mit Wirkung ab Steuerjahr 1986 (Veran-
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lagungsjahr 1987) bis höchstens Fr. 3'000.-- pro Person vom steuerbaren Erwerb abgezogen werden können.
Begründung
Nach Artikel 45 Absatz 1 lit. h des Steuergesetzes unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des beweglichen Vermögens der Erwerbssteuer. Darunter fallen namentlich Gewinne, welche sich aus dem Verkauf von Wertschriften oder ähnlichen Beteiligungspapieren ergeben. Der Gewinn besteht in der Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis.
Mit der vom Landtag beschlossenen Ergänzung des Gesetzes über die Landesbank wurde der Liechtensteinischen Landesbank die Möglichkeit eröffnet, ein Partizipationskapital zu bilden und die Bevölkerung zur Zeichnung von Partizipationsscheinen einzuladen. Dem Vernehmen nach hat die Bevölkerung von dieser Möglichkeit regen Gebrauch gemacht, was in der erheblichen Ueberzeichnung der Emission zum Ausdruck kommt.
Die Liechtensteinische Landesbank hat allen Landesangehörigen und zum Zeitpunk der Ausgabe im Lande wohnhaften natürlichen Personen eine Mindestzuteilungsquote von sechs Partizipationsscheinen garantiert. Darüber hinaus bestand für die Kunden der Landesbank die Möglichkeit, noch eine kleine Anzahl zusätzlicher Partizipationsscheine zugeteilt zu erhalten. Wird von einer durchschnittlichen Zuteilung von zehn Partizipationsscheinen ausgegangen und im Verkaufsfall ein Gewinn von Fr. 300.-- pro Partizipationsschein unterstellt, so besteht die Möglichkeit der Realisierung eines mittleren Gewinnes von Fr. 3'000.-- pro Bezugsberechtigten.
Zweifellos wird ein Teil der Bevölkerung die gezeichneten Partizipationsscheine als Anlagepapiere im Portefeuille behalten. Es ist aber auch anzunehmen, dass ein Teil der Zeichner die Partizipationsscheine umgehend veräussern wird, um den Verkaufserlös
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in andere Form der Vermögensanlage mit höheren Zinserwartungen reinvestieren zu können.
Im Interesse der Vermögensbildung und zur Vermeidung der steuerlichen Benachteiligung von Steuerpflichtigen mit gesetzeskonformer Deklaration der Einkommensverhältnisse rechtfertigt sich deshalb eine Regelung, welche die durchschnittlich erzielbaren Kapitalgewinne von der Besteuerung ausnimmt. Mit der vorgeschlagenen Regelung des Abzuges eines Höchstbetrages können Mehrgewinne weiterhin steuerlich erfasst werden."
Gemäss § 31 Absatz 3 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Mai 1969, LGBl. 1969 Nr. 28, wurde die Motion allen Abgeordneten zugestellt und auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Die Motion wurde in der öffentlichen Sitzung vom 29. April 1987 an die Regierung überwiesen.
Die Regierung gestattet sich, zur überwiesenen Motion wie folgt Stellung zu nehmen: